· Nachricht · Künstlersozialversicherung
Schaufenfensterdekorateur ist kein Künstler
Die dekorative Gestaltung von Schaufenstern eines Bestattungsunternehmens durch einen selbständigen Schauwerbegestalter ist nach Auffassung des SG Osnabrück keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Der Bestatter schuldet daher keine Künstlersozialabgabe auf die an den Dekorateur gezahlten Vergütungen (SG Osnabrück 25.9.25, S 11 KR 258/21).
Sachverhalt
Ein Bestattungsunternehmen beauftragte über mehrere Jahre hinweg einen selbstständigen Schauwerbegestalter mit der Dekoration seines Schaufensters. Der Dekorateur gestaltete die Auslagen mit wechselnden Themen, etwa saisonalen Motiven oder besonderen Präsentationen, und erhielt hierfür ein jährliches pauschales Honorar. Nach einer Betriebsprüfung setzte die Künstlersozialkasse gegenüber dem Bestatter eine Abgabe nach § 24 KSVG fest, weil sie die Tätigkeit des Dekorateurs als künstlerisch einstufte. Der Bestatter wandte sich gegen den Bescheid mit der Begründung, der Dekorateur sei handwerklich tätig und nicht als Künstler anzusehen. Das SG Osnabrück hatte über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Das SG hob den Beitragsbescheid auf, weil der Schauwerbegestalter nicht zu den im KSVG erfassten Künstlern zählt und daher keine Abgabepflicht nach § 24 KSVG besteht. Maßgeblich stellte das Gericht auf die Gesetzesmaterialien und den Künstlerbericht von 1975 ab, in denen die Schaufensterdekoration nicht als künstlerische Tätigkeit aufgeführt ist. Der Beruf des Schauwerbegestalters sei historisch und nach Verkehrsauffassung dem Handwerk zuzuordnen; Schwerpunkt seien manuell‑technische Fertigkeiten wie Aufbau, Materialbearbeitung und Ausgestaltung, nicht eine eigenständige künstlerische Zweckverfolgung. Kreative Elemente und Gestaltungsspielräume genügten nach Ansicht des Gerichts nicht, um die Tätigkeit als Kunst im Sinne des KSVG einzuordnen, zumal die Dekorationen primär Werbezwecken des Bestattungsunternehmens dienten. Das Gericht betonte zudem, dass der Dekorateur in fachkundigen Kreisen nicht als Künstler anerkannt werde und keine typische Einbindung in das professionelle Kunstleben aufweise, etwa durch Ausstellungen oder Mitgliedschaft in Künstlervereinigungen. Eine Übertragung der Rechtsprechung zu Werbefotografen oder Webdesignern lehnte das Gericht mangels typologischer Nähe zu den im Künstlerbericht genannten Tätigkeiten ab.
Relevanz für die Praxis
Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in handwerklich‑technischer Umsetzung mit Werbezweck liegt oder in einer eigenständigen künstlerischen Zwecksetzung. Bei vergleichbaren Tätigkeiten im Grenzbereich zwischen Werbung und Kunst empfiehlt sich eine Dokumentation von Berufsbild, Qualifikation und Vermarktungsform des Auftragnehmers (z.B. Gewerbeanmeldung, Branchenzuordnung, fehlende Kunstmarktpräsenz). Für Aufträge, die deutlich näher an klassischen künstlerischen Tätigkeiten liegen (z.B. eigenständige Kunstwerke mit Präsentation im Kunstkontext), sollte die Abgabepflicht weiterhin einzelfallbezogen geprüft werden.