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  • · Nachricht · Kassenarzt-Zulassung

    Zur Anwendbarkeit von § 20 UmwStG bei Einbringung in eine MVZ-GmbH

    | § 20 UmwStG findet keine Anwendung, wenn nicht alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Einbringenden auf die MVZ-GmbH übertragen werden (LAfSt Niedersachsen 21.2.22, S 2134a-6-St 222/St 221). |

     

    Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Was aber gilt, wenn ein Arzt seine Einzelpraxis unter Zurückbehaltung seiner kassenärztlichen Vertragsarztzulassung in eine MVZ-GmbH einbringt? Für diesen Fall haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass § 20 UmwStG hier nicht zur Anwendung kommt. § 20 UmwStG findet keine Anwendung, wenn nicht sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs übertragen werden. Und die Vertragsarztzulassung ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Verfügung betr. §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 EStG; ertragsteuerliche Behandlung einer „erworbenen“ Vertragsarztzulassung/kassenärztlichen Zulassung; Abgrenzung des Erwerbs einer Vertragspraxis vom Erwerb nur des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung (LAfSt Niedersachsen 21.2.22, S 2134a-6-St 222/St 221).
    Quelle: ID 48427479

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