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  • · Nachricht · Jahressteuergesetz 2020

    Geplante Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag (IAB)

    | Die Bundesregierung hat am 2.9.20 das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Laut dem Referentenentwurf sind deutliche Erleichterungen ‒aber auch Verschärfungen ‒ beim IAB geplant. |

     

    Und das sind die geplanten Änderungen beim IAB:

     

    • Betriebliche Nutzung künftig schon bei mehr als 50 % (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG): Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Künftig reicht es aus, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

     

    • Anhebung des Abzugsbetrags auf 50 % der AK/HK: Die nach § 7g EStG begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 % angehoben. Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert.

     

    • Einheitliche Gewinngrenze: Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 125 000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von IAB. Die von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze führt zu einem zielgenaueren und in der Praxis auch ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbaren Abgrenzungskriterium. Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale. Über § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG wirkt sich diese Änderung gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG aus.

     

    • Geltendmachung nur noch in der Steuererklärung: Bislang ist eine nachträgliche Beantragung möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist (z. B. Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO). Diese Möglichkeit wird insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen dafür genutzt, bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme des § 7g EStG zu kompensieren. Die Neuregelung verhindert die Verwendung von IAB für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Sie betrifft ausschließlich nachträglich beantragte IABs, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO), in Anspruch genommenen wurden, z. B. im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO. Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden.

     

    • Begünstigt ist nur, wer investiert: Der BFH (15.11.17, BStBl II 19, 466) hat unter Bezugnahme auf § 7g Abs. 7 EStG entschieden, dass eine begünstigte Investition auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der IAB vom Gesamthandsgewinn und nicht vom Sonderbetriebsgewinn des später investierenden Gesellschafters abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der in Anspruch genommene IAB dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen. Infolge dieser Rechtsprechung können auch Steuerpflichtige von der Vergünstigung des § 7g EStG profitieren, die gar nicht investieren. Die Ergänzung in § 7g Abs. 7 EStG stellt klar, dass abweichend von der BFH-Rechtsprechung die Hinzurechnung von IABs nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuererleichterung nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. Wurde beispielsweise ein IAB im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Pressemitteilung des BMF mit einem Überblick über die Maßnahmen Stand 2.9.20)
    Quelle: ID 46839637

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