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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Gesetzgeber plant „kleine Reform“ des IAB nach § 7g EStG

    von StB Jan Böttcher, LL.M., Nürnberg

    | Der Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 sieht u. a. ‒ abermals ‒ eine Reform der Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) vor. Bei freiberuflichen Personenzusammenschlüssen sind insbesondere die Anhebungen der möglichen Investitionskosten als auch der maßgeblichen Gewinngrenze positiv zu nennen. Daneben sind jedoch deutliche Einschränkungen bei der flexiblen Bildung von Abzugsbeträgen bei Mitunternehmerschaften vorgesehen. Die sich aus den geplanten Änderungen des § 7g EStG ergebenden steuerlichen Folgen sollen nachfolgend dargestellt werden. |

    1. Anhebung der Investitionskosten

    Nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG in der aktuellen Fassung können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) gewinnmindernd als IAB abziehen. Dabei können auch Abzüge für mehrere begünstigte Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, sofern die Summe der Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG im Wirtschaftsjahr des Abzugs und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt einen Betrag von 200.000 EUR (je Betrieb) nicht übersteigt, auch wenn hierdurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (vgl. § 7g Abs. 1 S. 3 EStG).

     

    Der Entwurf des JStG 2020 sieht dahin gehend eine Anhebung der nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % vor. Der Gesetzgeber will hierdurch den Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen steigern und die Regelung somit für Unternehmen attraktiver machen (siehe BT-Drs. 19/22850, S. 76). Eine damit ggf. verbundene Erhöhung des Gesamtbetrags möglicher IAB i. H. v. 200.000 EUR gemäß § 7g Abs. 1 S. 4 EStG hat der Gesetzgeber jedoch nicht ins Auge gefasst.

            

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