· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Inanspruchnahme auch nach erfolgter Investition möglich
| Der Investitionsabzugsbetrag kann auch nach bereits erfolgter Investition geltend gemacht werden. Das Wahlrecht gemäß § 7g EStG kann noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden ( BFH 17.1.12, VIII R 48/10 ). |
Der Investitionsabzugsbetrag wird für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewährt. Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. Die aus dieser Sicht „künftige” Anschaffung kann bei Abgabe der Steuererklärung für das Abzugsjahr bereits erfolgt sein. Unerheblich ist, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen war. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, um den Finanzierungszusammenhang zu dokumentieren.
Der BFH zweifelt daran, ob die Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs, wie sie für den § 7g EStG a.F. entwickelt wurde, noch für § 7g n.F. erforderlich ist. Mittels dieser Voraussetzung sollten solche Fälle ausgesondert werden, in denen die Ansparrücklage zur Steuergestaltung genutzt wurde, ohne tatsächlich dem Zweck der Investitionserleichterung zu dienen. In der Neufassung des Gesetzes ist nach § 7g Abs. 3 EStG bei unterbliebener Investition der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr rückgängig zu machen. Damit (so der BFH) sei regelmäßig der Anreiz entfallen, den Investitionsabzugsbetrag auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich keine Investitionsabsicht besteht (vgl. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 27). Die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung erscheine daher entbehrlich.
Die Finanzverwaltung hält jedoch weiterhin daran fest (BMF 8.5.09,IV C 6 - S 2139 b/07/10002, Rz 19; vgl. auch Darstellung bei Blümich/Brandis, EStG, § 7g Rz 50): „Die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen erfordert in zeitlicher Hinsicht, dass sie die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllt. Zwischen den Zeitpunkten des Abzuges und der tatsächlichen Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 14. August 2001, BStBl 2004 II S. 181). Ein solcher Zusammenhang liegt bei einem Abzug in der der Steuererklärung beizufügenden Gewinnermittlung regelmäßig vor. Entsprechendes gilt auch, wenn nach der erstmaligen Steuerfestsetzung innerhalb der Einspruchsfrist gemäß § 355 AO Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen oder geändert werden.“