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  • 26.11.2009 | Investitionsabzugsbetrag

    Offene Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

    von RAin Katrin Wenig und RA Lars Spiller, beide Nürnberg

    Für die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, welche bei Freiberuflern der Regelfall sein dürfte, besteht grundsätzlich nur eine Stellschraube bezüglich des Ansatzes des zu versteuernden Gewinns: der Investitionsabzugsbetrag. Dieser wurde im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführt und ersetzt die bisherige Ansparabschreibung. Obwohl das Gesetz insoweit gemäß § 7g EStG eine detaillierte Neuregelung vorsieht, bestehen zahlreiche ungeklärte Fragen. Das BMF (8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, siehe auch Kreft, PFB 09, 206) nimmt ausführlich zu dieser Neuregelung Stellung und versucht die offenen Fragen zu klären. Wie weit das gelingt, ist Gegenstand dieses Beitrags.  

    1. Allgemeines

    Freiberufler können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens - bei Bilanzierern außerhalb der Bilanz - einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) gewinnmindernd abziehen, selbst wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Vorausgesetzt wird insoweit unter anderem, dass die in § 7g EStG vorgegebenen Größenmerkmale eingehalten werden. Bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, heißt das, dass der Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht höher als 100.000 EUR (ohne Investitionsabzugsbetrag) sein darf. Diese Schwelle wurde durch das am 1.1.09 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ befristet für die Jahre 2009 und 2010 auf 200.000 EUR angehoben. Bei bilanzierenden Freiberuflern liegt die Grenze bei 235.000 EUR und für die Jahre 2009 und 2010 bei 335.000 EUR.  

    2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

    2.1 Begünstigte Betriebe

    Begünstigt sind nur aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Betriebe. Bei Personengesellschaften kommt es nicht auf den Steuerpflichtigen selbst, sondern auf die Personengesellschaft an, welche den Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens in Anspruch nimmt. Eine Übertragung des Investitionsabzugsbetrags von der Personengesellschaft in das Einzelunternehmen der Gesellschafter ist nicht möglich.  

     

    Der Investitionsabzugsbetrag kann sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen geltend gemacht werden und vom Gewinn der Mitunternehmerschaft abgezogen werden. Beabsichtigt also ein Gesellschafter der Personengesellschaft den Erwerb oder die Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen gehören wird, so kann er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Bei den Größenmerkmalen ist insoweit das Gesamthandsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen unter Berücksichtigung der Korrekturposten in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zusammenzurechnen.  

     

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