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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag (IAB)

    Rückgängigmachung eines IAB wegen unterbliebener Hinzurechnung

    | Ein IAB kann bei Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts und unterbliebener Hinzurechnung rückgängig gemacht werden (FG Rheinland-Pfalz 26.2.19, 3 K 1658/18, Rev. zugelassen). |

     

    Gemäß § 7g Abs. 3 S. 1 EStG 2008 ist der Abzug eines IAB nach Abs. 1 rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs nach Abs. 2 hinzugerechnet wurde. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor. Weitere Voraussetzungen enthält § 7g Abs. 3 S. 1 EStG 2008 nicht.

     

    Das FG weist darauf hin, dass es insbesondere (auch) unerheblich ist, aus welchen Gründen die Hinzurechnung unterblieb. Die Vorschrift erfasst sowohl die Fälle, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut nicht angeschafft wurde, als auch die Fälle, in denen das Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung aber aus welchen Gründen auch immer (absichtlich, versehentlich oder irrtümlich) unterblieben ist (ebenso FG Hamburg 21.5.15, 2 K 14/15; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz. D 5; Brandis in Blümich, EStG, § 7g Rz. 66).

    Quelle: ID 45942554

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