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  • 03.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145264

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 21.05.2015 – 2 K 14/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Hamburg

    Urt. v. 21.05.2015

    Az.: 2 K 14/15

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr des Abzugs aufgrund später erfolgter Betriebsveräußerung.

    Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer unter der Firma "A" ein ... sowie ein X-Unternehmen in B.

    Für das Streitjahr 2009 ermittelte der Kläger gemäß seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 66.211 € unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 30.700 € gemäß § 7g Abs. 1 EStG in der ab dem 18. August 2007 geltenden Fassung des Unternehmensteuergesetzes 2008 vom 14. August 2007, BStBl I 2007, 1912 (§ 7g EStG n. F.). Dabei entfielen 10.700 € auf ein anzuschaffendes Firmenfahrzeug sowie 20.000 € auf eine anzuschaffende YY. Auf den 31. Dezember 2008 war einziges betriebliches Fahrzeug des Klägers ein Wagen-1.

    Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 wurde der Kläger erklärungsgemäß veranlagt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 66.211 € festgestellt.

    Ausweislich des Anlagespiegels zum Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2011 schaffte der Kläger im Jahr 2011 einen Wagen-2 sowie einen Wagen-3 an. Die Anschaffungskosten bezifferte er mit 17.341,68 € für den Wagen-2 sowie mit 26.151,18 € für den Wagen-3. Auf Grundlage einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von jeweils fünf Jahren macht er AfA-Beträge i. H. v. 578,68 € (Wagen-2) bzw. 727,18 € (Wagen-3), mithin AfA für zwei Monate geltend. Eine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erfolgte nicht.

    Mit Schreiben vom 5. März 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, seinen Geschäftsbetrieb zum 30. November 2012 eingestellt zu haben. Als Nachweis reichte er einen "Inventarkaufvertrag", geschlossen am ... 2012 zwischen A und der A GmbH (Käuferin), ein. In diesem veräußerte er zum ... 2012 sein Inventar und den Warenbestand. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Firmenwerts betrug der Kaufpreis 75.400,53 €. Der Kläger ist Gesellschafter der Käuferin. Mit den weiteren Gesellschaftern ist er nicht verwandt. Bis zum 31. Dezember 2012 schafften weder der Kläger noch die Käuferin des Betriebs Fahrzeuge bzw. eine YY an; auch die Käuferin rechnete den Investitionsabzugsbetrag nicht hinzu.

    Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens äußerte der Beklagte die Ansicht, dass die in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge i. H. v. insgesamt 30.700 € aus dem Jahr 2009 gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. rückgängig zu machen seien. Im Schreiben vom 1. August 2014 teilte der Kläger grundsätzlich die Auffassung, dass die Investitionsabzugsbeträge zu korrigieren seien. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2006, (X R 31/03) erhöhe dies jedoch den begünstigten Veräußerungsgewinn im Jahr 2012 als dem Jahr der Betriebsveräußerung. Der Beklagte folgte dieser Rechtsansicht nicht. Mit Änderungsbescheid vom 22. August 2014 stellte er den Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung des rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbetrags i. H. v. 30.700 € mit 96.911 € fest.

    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. September 2014 Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Verfahrens wegen des unter dem Az. GrS 2/12 geführten Verfahrens beim BFH. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

    Am 13. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er wie folgt vor:

    Die Änderungen des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 stütze die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2009 nicht. Zwar hätten sich Neuerungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Auflösung des vorgenommenen Investitionsabzuges ergeben. Jedoch sei sowohl in der alten Fassung des § 7g EStG als auch in seiner neuen Fassung hinsichtlich der Rückgängigmachung lediglich der Fall geregelt, dass bis zum Ende des Investitionszeitraumes mangels Anschaffung des Wirtschaftsguts der Abzugsbetrag nicht hinzugerechnet worden sei. Nicht geregelt und bei der Änderung vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden sei der Fall, dass der Betrieb vor Ablauf der Investitionsfrist veräußert werde. Die bisher geltende Rechtsprechung des BFH zu diesen Fällen sei auch auf § 7g EStG n. F. zu übertragen. Zu der nach früherem Recht gewinnerhöhend aufzulösenden Ansparrücklage habe der BFH entschieden, dass die Auflösung während des laufenden Kalenderjahres ausschließlich durch eine Veräußerung, nicht aber aus Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. veranlasst sei. Auch für die "Auflösung" des Investitionsabzugsbetrags müsse damit gelten, dass diese einzig auf der Betriebsveräußerung und nicht einen der Gründe des § 7g Abs. 3 EStG n. F. beruhe. Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG n. F. sei nicht erfüllt, eine rückwirkende Hinzurechnung mithin unzulässig. Der Auflösungsbetrag gehöre vielmehr zum gemäß §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn im Jahr der Veräußerung.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22. August 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2014 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung bezieht er sich vollumfänglich auf seine Einspruchsentscheidung. Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG n. F. sei erfüllt. Wirtschaftsgüter, für welche der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen worden sei, seien bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums nicht angeschafft oder hergestellt worden. Zwar habe der Kläger 2011 mit dem Wagen-2 und dem Wagen-3 zwei Fahrzeuge angeschafft. Eine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags sei aber unterblieben. Bis zum 31. Dezember 2012 hätten weder der Kläger noch die Käuferin des Betriebs weitere Fahrzeuge bzw. eine YY angeschafft. Der rückgängig zu machende Investitionsabzug erhöhe als rückwirkendes Ereignis auch bei einer Betriebsveräußerung aufgrund gesetzlicher Anordnung den Gewinn des ursprünglichen Abzugsjahres.

    Auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BFH könne sich der Kläger nicht berufen. Insoweit läge gegenüber § 7g EStG a. F. ein entscheidender Systemwechsel vor. Anstelle einer innerbilanziellen Korrektur der Ansparabschreibung im Jahr der Betriebsveräußerung oder -aufgabe sehe das Gesetz nunmehr die außerbilanzielle Korrektur durch Rückgängigmachung des Investitionsabzugs im Jahr der Geltendmachung vor.

    Das aufgrund des Vorlagebeschlusses des X. Senats anhängige Verfahren beim BFH (Az. GrS 2/12) sei für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Gegenstand dieses Verfahrens sei lediglich die erstmalige Bildung einer Ansparrücklage nach altem Recht, nicht deren Auflösung. Es gehe allein um Fragen des Finanzierungszusammenhangs für den Fall, dass bei Bildung der Ansparrücklage bereits mit der Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft begonnen worden sei. Diesen Fall grenze auch der vorlegende Senat vom Fall der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ab.

    Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

    Dem Gericht haben jeweils ein Band Rechtsbehelfsakten, Gewinnfeststellung- und Gewerbesteuerakten sowie Bilanzakten zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    II. Der Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht den vom Kläger 2009 beanspruchten Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. im Streitjahr rückgängig gemacht.

    1. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. ist der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach Abs. 1 rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Abs. 2 hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern, vgl. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n. F. Dies gilt gemäß 7g Abs. 3 Satz 3 EStG n. F. - als eigenständiger Änderungsvorschrift - auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist, wobei die Festsetzungsfrist insoweit nicht endet, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.

    a) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung für das Jahr 2009 hat der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag für ein Firmenfahrzeug sowie für eine anzuschaffende YY in Anspruch genommen. Dieser Investitionsabzugsbetrag wurde nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr 2009 folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet.

    Dabei ist unerheblich, dass das dritte auf die Inanspruchnahme des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr aufgrund des Verkaufs des Inventars und des Warenbestandes und der damit verbundenen - auch gegenüber dem Beklagten erklärten - Beendigung der betrieblichen Tätigkeit des Klägers bereits am 30. November 2012 endete. Dass das Wirtschaftsjahr 2012 nur elf Monate umfasste, steht einer Berücksichtigung als Wirtschaftsjahr im Sinn des § 7g EStG n. F. nicht entgegen. Gemäß § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) darf u. a. im Fall einer Veräußerung das Wirtschaftsjahr ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Das so zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. (BFH-Urteile vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, jeweils zu § 7g EStG a. F.).

    Etwas anderes ergäbe sich vorliegend auch nicht, wenn man entgegen der ganz vorherrschenden Ansicht (z. B. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554 zur Ansparrücklage) den Investitionsabzugsbetrag nicht betriebsbezogen verstünde und wie bei einer unentgeltlichen Übertragung bzw. einer Einbringung zu Buchwerten (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BStBl II 2014, 447) in der Veräußerung des Betriebs keine Zäsur sähe. Denn auch die Käuferin des Betriebs hat bis zum 31. Dezember 2012 weder funktionsgleiche Wirtschaftsgüter angeschafft, noch die Investitionsabzugsbeträge außerbilanziell hinzugerechnet.

    Unbeachtlich ist ferner, dass der Kläger im Jahr 2011 für seinen Betrieb einen Wagen-2 und einen Wagen-3 angeschafft hat. Ggf. wäre gemäß § 7g Abs. 2 EStG n. F. der für ein "Firmenfahrzeug" in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag (zumindest teilweise) im Jahr 2011 gewinnerhöhend hinzuzurechnen gewesen, da eines der Fahrzeuge als funktionsgleiches Wirtschaftsgut angesehen werden könnte. Dass diese Hinzurechnung gegebenenfalls rechtswidrig unterblieb, hindert nicht die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. rückwirkend für das Jahr 2009. Denn nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. reicht für eine Rückgängigmachung allein aus, dass eine Hinzurechnung innerhalb des Investitionszeitraums nicht stattgefunden hat. Es kommt weder darauf an, ob der Investitionsabzug rechtmäßig gewährt wurde, noch darauf, ob er bei getätigter Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut - versehentlich oder irrtümlich - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 7g Abs. 2 EStG n. F. nicht hinzugerechnet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BStBl II 2005, 704 zur Auflösung einer rechtswidrigen Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG a. F.; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rn. D 5 zur unterbliebenen Hinzurechnung).

    Die Rückgängigmachung erfolgte auch zu Recht im Jahr 2009 als dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags. Dies ergibt sich aus § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG n.F. als eigenständiger Änderungsvorschrift für bereits bestandskräftig erlassene Feststellungsbescheide.

    b) Entgegen der klägerischen Ansicht ist § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. auch dann erfüllt, wenn die Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut deswegen nicht mehr vorgenommen werden kann, weil am Ende des dreijährigen Investitionszeitraums der Betrieb im Ganzen veräußert oder aufgegeben wird (so auch Kulosa in Schmidt, EStG, § 7g Rn. 28; Lambrecht in Kirchhof, EStG, § 7g Rn. 36; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 7g EStG Rn. 5; Brandis in Blümich, EStG, KStG u. a., § 7g EStG Rn. 66; wohl auch Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rn. D 4; ggf. a. A. Bartone in Korn, EStG, § 7g Rn. 101).

    aa) Nach dem Wortlaut notwendiger und ausreichender Umstand für die Rückgängigmachung des Investitionsabzugs ist allein, dass der Abzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG n. F. hinzugerechnet worden ist. Der Gesetzgeber differenziert weder danach, dass der Steuerpflichtige die beabsichtigte Investition überhaupt nicht, nicht in dem geplanten Umfang oder nicht fristgerecht durchgeführt hat. Noch enthält der Wortlaut eine Einschränkung dergestalt, dass für die faktische Aufgabe der Investitionsabsicht im Rahmen der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs etwas anderes gelten soll.

    bb) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zu § 7g Abs. 3 und 4 EStG in der bis einschließlich zum 17. August 2007 geltenden Fassung (a. F.).

    (1) Gemäß § 7g Abs. 3 EStG a. F. konnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) in Höhe von max. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes bilden. Diese war, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden durften, nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG a. F. gewinnerhöhend aufzulösen. War die Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so war sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.

    Fand die Auflösung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung statt, so erhöhte nach ständiger Rechtsprechung des BFH der daraus resultierende Ertrag den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gemäß §§ 16, 34 EStG (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845). Die Auflösung der Rücklage stelle wirtschaftlich betrachtet die Folge der Betriebsveräußerung und nicht des Ablaufs des letzten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres dar. Aus § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. ergebe sich nichts Abweichendes. Danach sei zwar die Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die Auflösung der Rücklage während des laufenden Kalenderjahres ausschließlich durch die Veräußerung, nicht aber aus Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. veranlasst sei. Vielmehr bestehe ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Auflösung der Rücklage mit der Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862), weshalb eine Behandlung als begünstigter Veräußerungsgewinn und nicht als laufender Gewinn im Jahr der Veräußerung geboten sei.

    (2) Nach der systematischen Neuausrichtung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 kann dieser Rechtsprechung nicht die Aussage entnommen werden, der Tatbestand des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. sei mit der Maßgabe einschränkend auszulegen, dass er im Fall der Betriebsveräußerung nicht erfüllt sei, mithin eine rückwirkende Hinzurechnung ausscheide.

    Eine solche Einschränkung hat der BFH bereits nicht zu Vorgängervorschrift des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. gemacht. Denn der BFH hatte in den genannten Urteilen lediglich die Rechtsfolge einer unstreitig im Jahr der Veräußerung aufzulösenden Ansparrücklage zu beurteilen und nur diesbezüglich eine Aussage zu treffen. Gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. war eine am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres - mangels Investitionen in ein begünstigtes Wirtschaftsgut - noch vorhandene Rücklage in diesem Jahr aufzulösen. Dabei konnte die nicht durchgeführte Investition auch auf der Veräußerung des Betriebs beruhen. In diesem Fall allein zu entscheiden war die Frage, ob der unstreitig im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigende Ertrag als laufender Gewinn oder begünstigter Veräußerungsgewinn zu behandeln war. Vor diesem Hintergrund sah der BFH mit der Aussage, dass die Auflösung der Rücklage während des laufenden Kalenderjahres ausschließlich durch die Veräußerung, nicht aber aus Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. veranlasst sei, die wesentliche Ursache der Auflösung der Rücklage in der Betriebsveräußerung. Damit rechtfertigte er aufgrund eines unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Betriebsveräußerung als Rechtsfolge die Behandlung als begünstigter Veräußerungsgewinn. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser Rechtsprechung nicht die Aussage entnommen werden, der Tatbestand des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. sei schon nicht erfüllt, die Auflösung der Ansparrücklage ergebe sich allein aus deren Betriebsbezogenheit und mangelnden Übertragbarkeit auf einen neuen Betrieb im Falle der Veräußerung, mithin aus einem allgemeinen steuerlichen Grundsatz.

    Selbst wenn der Rechtsprechung des BFH eine solche Aussage entnommen werden könnte, wäre sie auf die systematisch neugefasste Regelung des § 7g Abs. 3 EStG n. F. nicht zu übertragen. § 7g Abs. 1 EStG n. F. gewährt dem Steuerpflichtigen keine innerbilanzielle Rücklage, sondern einen außerbilanziell zu berücksichtigenden Abzugsbetrag. Korrespondierend dazu regelt § 7g Abs. 3 EStG n. F. nicht die Auflösung einer bilanzierten Rücklage am Ende des Investitionszeitraums, sondern die Rückgängigmachung des außerbilanziell berücksichtigten Abzugsbetrags. Dies geschieht zudem nicht am Ende des Investitionszeitraums, sondern rückwirkend im Jahr der Gewährung des Abzugsbetrags. Tatbestand des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. ist nicht das Vorhandensein einer Rücklage am Ende des Investitionszeitraums, sondern lediglich die fehlende Hinzurechnung des Abzugsbetrags innerhalb dieses Zeitraums.

    Der Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG n. F. ist zudem ein weites Verständnis zur rückwirkenden Berichtigung des Investitionsabzugs gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. zu entnehmen. So hat der BFH (Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BStBl II 2014, 609) entschieden, dass auch der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag entfallen lasse und dieser folglich rückgängig zu machen sei. Eine Gewinnerhöhung im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen sehe § 7g EStG n. F. indes nicht vor. Vielmehr regelten die Abs. 3 und 4 die Rückgängigmachung im Jahr der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags, was auch für den Wegfall der Investitionsabsicht gelte. Bei der Betriebsveräußerung vor Ablauf des Investitionszeitraums handelt es sich allerdings lediglich um einen Unterfall des Wegfalls der Investitionsabsicht. Diesbezüglich kann nichts anderes gelten.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 7g Abs. 1 EStG

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