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  • · Nachricht · Honorarrecht

    Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen

    | Vertrags(zahn)ärzte können Honoraransprüche gegen die KV abtreten. Abtretungsbeschränkungen oder -ausschlüsse in Abrechnungsordnungen sind unwirksam (BSG B 6 KA 38/17 R, B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R, lt. Sitzungsbericht vom 27.6.18). |

     

    Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB i. V. m. § 203 StGB unwirksam. Anders als bei der Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber nicht gesetzlich versicherten Patienten geht der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes in der im Honorarbescheid festgesetzten Höhe auf den Zessionar über. Zur Realisierung dieses Zahlungsanspruchs gegenüber der K(ZÄ)V bedarf es im Regelfall keiner personenbezogenen Daten der gesetzlich versicherten Patienten. Kommt es ausnahmsweise doch auf solche Daten an, kann der Zessionar mit Blick auf § 203 StGB in der Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche eingeschränkt sein. Dem Zessionar ist dies zumutbar, weil er von Anfang an um die Besonderheiten der vertrags(zahn)ärztlichen Honorarforderung weiß.

     

    Unwirksam ist ein Abtretungsausschluss an jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist. Zwar kann eine K(ZÄ)V Regelungen für den Fall der Abtretung von Honorarforderungen der Vertrags(zahn)ärzte treffen. Jedoch schränkt ein generelles Abtretungsverbot ‒ mit einer Ausnahme nur gegenüber Banken ‒ die Berufsausübung der Vertrags(zahn)ärzte unverhältnismäßig ein. Es wurde von der K(ZÄ)V weder näher belegt noch war sonst erkennbar, dass durch Abtretung an eine Person, die kein Kreditinstitut ist, Risiken oder Nachteile entstehen, die mit vertretbarem Aufwand nicht anders bewältigt werden können. Ein Abtretungsverbot, von dem selbst dann keine Ausnahme möglich ist, wenn der Vertrags(zahn)arzt ein berechtigtes Interesse an einer Sicherungsabtretung seiner Honoraransprüche an sonstige Kreditgeber hat, ist unverhältnismäßig.

     

    Einem höheren Verwaltungsaufwand bei der Honorarauszahlung kann die K(ZÄ)V durch eine Gebührenregelung Rechnung tragen.

    Quelle: ID 45391159

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