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  • · Fachbeitrag · Honorararzt

    Arzt ohne Zulassung darf nicht als Honorararzt in Klinik tätig sein

    | Die selbstständige Tätigkeit eines Honorararztes, der kein Belegarzt ist (und nicht über eigene Zulassung verfügt), im Krankenhaus ist nicht von der Rechtsordnung gedeckt und damit unzulässig (SG München 10.3.16, S 15 R 1782/15 ). |

     

    Ein nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Anästhesist kooperierte mit einer Klinik. Er anästhesierte die in der Klinik operierten Patienten. Er war auch nicht als Belegarzt zugelassen. Er war laut Vertrag mit der Klinik dort zu einem geringen Zeitanteil angestellt, zu einem überwiegenden anderen Teil soll er dort selbstständig tätig geworden sein.

     

    Das SG München sah die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung an. Ob eine (abhängige) Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis, soweit es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen wurde (BSG 11.11.15, B 12 KR 13/14 R). Hier ist die Tätigkeit aus Sicht des SG bereits rechtlich nicht zulässig. Die Tätigkeit eines Honorararztes im Krankenhaus ist von der Rechtsordnung nicht gedeckt und unzulässig. Zur Begründung beruft sich das SG auf das LSG Stuttgart (17.4.13, L 5 R 3755/11, rkr.; anderer Ansicht sind jedoch SG Berlin 26.2.14, S 208 KR 2118/12; SG Braunschweig 25.7.14, S 64 KR 206/12).

     

    Das SG München gibt sogar einen rechtlichen Hinweis: „Die Kläger wären daher gehalten gewesen, nach Erwerb eines Kassenarztsitzes durch den Kläger und der Anerkennung als Belegarzt den (rechtlich möglichen) Beleghonorarvertrag im Sinne von §§ 18 Abs. 3 KHEntgG, 121 Abs. 5 SGB V abzuschließen.“

     

    PRAXISHINWEIS | Die Ausführungen zur rechtlichen Zulässigkeit honorarärztlicher Tätigkeit in der Klinik überzeugen nicht. Ein ausdrückliches Verbot der Tätigkeit des (nicht niedergelassenen) Honorararztes sieht das KHEntgG gerade nicht vor. Das SG München verlangt hier, dass etwas ausdrücklich gesetzlich erlaubt sein muss, um zulässig zu sein („aus … ergibt sich nicht, dass … rechtskonform ist“). Dann müsste das KHEntgG ein Verbot ärztlicher Tätigkeit in der Klinik mit Ausnahmeregelungen oder einen Numerus Clausus der erlaubten Tätigkeiten vorsehen. Beides ist aber nicht der Fall. Es ist zu hoffen, dass es zu dieser Frage eine klärende Entscheidung des BSG gibt. Bis dahin bleibt die (nicht angestellte) ärztliche Tätigkeit eines nicht niedergelassenen Arztes in einer Klinik risikoreich.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44067054

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