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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Änderungen bei § 4 Nr. 14 UStG durch das Elektromobilitätsfördergesetz („JStG 2019“)

    | Die geplanten Änderungen für die Zeit ab dem 1.1.20 betreffend die Befreiung für Krankenhausleistungen (§ 4 Nr. 14 Buchst b UStG), die hausarztzentrierte und die integrierte Versorgung ( § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG ) und Kostenteilungsgemeinschaften ( § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG bzw. § 4 Nr. 29 UStG n. F.). |

     

    Nach § 4 Nr. 14 Buchst b UStG sind Krankenhausleistungen bislang nur insofern begünstigt, als das Krankenhaus entweder ein öffentlich-rechtliches ist oder für ein privatrechtliches Krankenhaus ein sozialgesetzlicher Bedarf besteht und es daher über eine Zulassung nach § 108 SGB V (z.B. als Plankrankenhaus) verfügt. Der BFH hatte diese „sozialgesetzliche Bedarfsbeschränkung“ als EG-rechtswidrig eingestuft (BFH XI R 38/13 und V R 20/14) und das BMF war dem per „Wiedereinführung der früheren 40 %-Grenze“ (40 % der Belegungs- u. Berechnungstage entfällt auf Maximalvergütungen i.S. KHEntgG bzw. BPflVO oder auf GKV-Patienten) gefolgt (BMF 6.10.16, BStBl II 16, 1076). Die gesetzliche Korrektur soll nun durch einen entsprechend modifizierten § 4 Nr. 14b UStG auch gesetzlich nachvollzogen werden.

     

    Zudem soll § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG (u. a. hausarztzentrierte und integrierte Versorgung) zur Anpassung an SGB V-Änderungen neu gefasst werden.

     

    § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG (Apparate- und Praxisgemeinschaften) wird zugunsten der geplanten globalen Begünstigung von Kostenteilungsgemeinschaften in § 4 Nr. 29 UStG n. F. gestrichen.

    Quelle: ID 46175114

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