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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Rechtsfortschreibung bei Praxis- und Apparategemeinschaften durch § 4 Nr. 29 UStG (JStG 2019)

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die EG-Vorgabe zur Steuerbefreiung gemeinwohlbezogener Kostenteilungsgemeinschaften (Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL) existierte in Deutschland bislang nur im Heilbehandlungsbereich durch § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG . Mit dem „Jahressteuergesetz (JStG) 2019“ werden die Unionsrechtsvorgaben nun umfassender umgesetzt und damit auch § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG in den neuen § 4 Nr. 29 UStG überführt, was diese neue Vorschrift und deren Auslegung in den Fokus von Steuerberatern und von Finanzämtern bringen wird. Der Beitrag stellt die Neufassung der Vorschrift vor. |

    1. Vorbemerkung

    Heilberufler sowie Einrichtungen i. S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a bzw. b UStG erwirtschaften in aller Regel umsatzsteuerfreie Erlöse, sodass ihnen aus zugehörigen Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG verwehrt bleibt. In vielen humanmedizinischen Fachbereichen können Investitionen z. B. in diagnostische Gerätschaften inzwischen jedoch wegen ihres Volumens vom Einzelnen kaum noch gestemmt bzw. sachgerecht ausgelastet werden. Unternehmer in der Gesundheitsversorgung schließen sich daher für Großinvestitionen oder sonstige Infrastrukturmaßnahmen und deren gute Auslastung zunehmend in Investitionsgemeinschaften zusammen, was ihnen den Zugang zu moderner Medizintechnik oder Infrastrukturen durch Kostenteilung eröffnet.

     

    Der betriebswirtschaftliche Sinn wäre konterkariert, wenn es durch Vorschaltung von Kostenteilungsgemeinschaften zur kumulierenden Zusatzbelastung mit Umsatzsteuer bei Heilbehandlern bzw. Einrichtungen käme, weil sie ihrerseits durch Erhebung der Kostenbeteiligung Überlassungsumsätze gegen Entgelt gegenüber ihren Gemeinschaftern erbringen. Zum Schutz der Kostenteilungsgemeinschaften sieht daher Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL vor, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen mit ihren Überlassungsumsätzen gegenüber begünstigten Akteuren gleichfalls steuerfrei bleiben sollen.

              

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