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  • · Nachricht · Freiwillige Krankenversicherung

    Säumniszuschlag von 60 % ist nicht verfassungswidrig

    | Die Erhebung von erhöhten Säumniszuschlägen für bestimmte versicherte Personenkreise nach § 24 Abs. 1a SGB 4 idF vom 26.3.07 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch ein Säumniszuschlag von monatlich fünf Prozent liegt noch im weiten Spielraum des Gesetzgebers. Es handele sich um ein sachlich gerechtfertigtes Druckmittel, weil die Krankenkassen säumige Zahler nicht mehr ausschließen dürfen. Zudem fällt ein hoher Verwaltungsaufwand an. (BSG B 12 KR 3/11 R) |

     

    Der Kläger, ein selbstständiger Restaurator mit 600 EUR monatlichem Verdienst, war mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Rückstand, worauf die Krankenkasse das Ende der freiwilligen Versicherung feststellte und auf die ausstehenden Beiträge Säumniszuschläge (5 % p.m.) erhob. Der Kläger rügte insbesondere die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes: § 24 Abs 1a SGB IV (5 %) begründe eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des dort genannten Personenkreises im Vergleich zu allen sonstigen Zahlungspflichtigen § 24 Abs 1 SGB IV (1 %). Ein Säumniszuschlag von 5% der geschuldeten Beiträge im Monat (= 60 % jährlich) bewege sich im Bereich strafbaren Wuchers und laufe den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats zuwider. Der Kläger will das Verfassungsgericht anrufen.

     

    Anmerkung (Quelle: http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/51435)

    Im Juni beliefen sich die Rückstände durch säumige Beitragszahler auf 1,77 Mrd. EUR, wie der GKV-Spitzenverband am Dienstag in Berlin mitteilte. 2011 hatten die Beitragsrückstände zur Jahresmitte noch 1,03 Mrd. EUR betragen. Seit der Einführung der Versicherungspflicht ab April 2007 sei bei den sogenannten Selbstzahlern ein spürbarer Anstieg der Beitragsrückstände wahrzunehmen, so die GKV.

     

    Bei den säumigen Beitragszahlern handelt es sich demnach vor allem um freiwillige versicherte Selbstständige sowie um weitgehend mittellose Menschen, die als sogenannte Rückkehrer in die gesetzliche Versicherung kamen. Gründe für die Beitragsrückstände sind laut GKV unter anderem Verbraucherinsolvenzen, finanzielle Instabilität bei freiwillig versicherten Selbstständigen und Zahlungsunfähigkeit von Menschen, die über kein oder kaum Einkommen verfügten und den monatlichen Beitrag von 293 EUR bezogen auf ein fiktiven Monatseinkommen von 1.969 EUR nicht aufbringen können.

    Quelle: ID 35340770