Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 317 - S 2223 - 600

Spendenaktionen zu Gunsten der Opfer der Seebeben-Katastrophe;
Vereinfachter Spendennachweis nach § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStDV

Die Seebeben-Katastrophe hat in Deutschland eine hohe Spendenbereitschaft ausgelöst.

Für Zuwendungen, die bis zum auf ein Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen unter dem Stichwort „Seebeben-Katastrophe”, „Seebeben” o.ä. eingezahlt werden, ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV allgemein anzuerkennen.

Im Zusammenhang mit dem vereinfachten Spendennachweis ist auch die folgende Gestaltung möglich:

In Unternehmen wird eine Spendensammelaktion für die Seebeben-Opfer durchgeführt. Der einzelne Arbeitnehmer übergibt seine Spende dem Unternehmen in bar bzw. überweist sie auf ein Konto des Unternehmens. Die auf diese Weise eingegangenen Arbeitnehmerspenden werden listenmäßig festgehalten. Das Unternehmen überweist dann den Gesamtbetrag der Arbeitnehmerspenden – und zusätzlich eine eigene Unternehmerspende – auf das für die Seebeben-Katastrophe eingerichtete Sonderkonto eines Wohlfahrtsverbandes. Zuwendungsbestätigungen werden nicht erteilt. Der Arbeitnehmer kann gleichwohl die von ihm geleistete Spende im Wege des vereinfachten Nachweises geltend machen, indem er seinem Finanzamt eine Kopie des Überweisungsträgers des Unternehmens über die Gesamtspende mit einem darauf oder in einer Anlage dazu vom Unternehmen bestätigten Vermerk über den Anteil des Arbeitnehmers an der Gesamtspende vorlegt.

Bei derartigen Spendensammelaktionen kann – unabhängig von der Möglichkeit des vereinfachten Nachweises – der Spendenabzug auch dadurch erreicht werden, dass der Gesamtbetrag der eingesammelten Spenden der spendenempfangenden Körperschaft zusammen mit einer Spenderliste überwiesen wird, anhand derer die Körperschaft den einzelnen Spendern über die von ihnen geleisteten (sich aus der Liste ergebenden) Spendenbeträge eine förmliche Zuwendungsbestätigung erteilt.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 317 - S 2223 - 600

Fundstelle(n):
TAAAB-42401