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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Begünstigte Schenkung von SBV

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des SBV (SBV) können die Begünstigungen nach §§ 13a , 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Erfolgt die Übertragung des SBV zeitlich vor der Übertragung des Anteils an der Personengesellschaft, ist keine Steuerbegünstigung möglich (BFH 17.6.20, II R 38/17). | 

    Sachverhalt

    Der Vater des Klägers war am 30.12.13 an einer KG beteiligt. In seinem SBV befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Grundstück. Mit Vertrag vom 30.12.13 übertrug dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich durch Abtretung seinen gesamten Kommanditanteil auf den Kläger. Die Anmeldung der Übertragung zur Eintragung ins Handelsregister datiert vom 30.12.13. Innerhalb des Vertrags wurde festgelegt, dass die Übertragung und Abtretung mit dinglicher Wirkung zum Beginn des 1.1.14 erfolgt. Aus Haftungsgründen jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Klägers als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Ab dem Übertragungsstichpunkt stehen dem Kläger die Gesellschaftsrechte zu, er ist ab diesem Tag am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven beteiligt. Die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge zum Handelsregister erfolgte noch am 30.12.13, die Eintragung erst am 14.1.14.

     

    Schließlich übertrug der Vater des Klägers mit Vertrag vom 30.12.13 auch das sich im SBV befindende Grundstück auf den Kläger. Der Kläger überführte dieses in sein SBV. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 1.1.14 über. Die Beteiligten waren sich über den Eigentumsübergang einig und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch noch am 30.12.13.

     

    Das FA erließ am 15.12.15 einen Schenkungssteuerbescheid gegen den Kläger und setzte die Steuer auf 22.000 EUR fest. Dabei legte es eine freigiebige Zuwendung des Vaters am 30.12.13 i. H. v. 600.000 EUR zugrunde (Grundbesitzwert des Grundstücks). Den Freibetrag nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. gewährte es nicht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. In einem weiteren Schenkungssteuerbescheid berücksichtigte es die Übertragung des Kommanditanteils. Hier gewährte es die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. Dieser Bescheid war nicht Gegenstand des Verfahrens.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücksschenkungen ist die Schenkung bereits in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem die Auflassung burkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf (BFH 29.11.17, II R 14/16). Die Grundstücksschenkung wurde danach am 30.12.13 ausgeführt.

     

    Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. gehören zu dem begünstigten Vermögen das inländische Betriebsvermögen

    • beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs,
    • eines Teilbetriebs oder
    • eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG.

     

    Durch Bezugnahme auf den Mitunternehmeranteil wird auch das SBV des Gesellschafters erfasst. Bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des SBV kann die Steuerbegünstigung jedoch nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden (BFH 20.3.02, II R 53/99). Zwar handelt es sich bei dem Grundstück um SBV des Vaters bei der KG und dieses wurde auch beim Beschenkten ins SBV eingebracht. Allerdings wurde der Kläger frühestens am 1.1.14 (spätestens am 14.1.14) Mitunternehmer der KG, da erst zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaftsrechte übertragen wurden. Das Grundstück wurde jedoch bereits am 30.12.13 und damit vorab übertragen. Da keine zeitgleiche Übertragung erfolgte, hat das FA zutreffend keine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. gewährt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Auch wenn die Entscheidung zur alten Fassung der §§ 13a, 13b ErbStG erging, gilt diese meines Erachtens auch uneingeschränkt für die neue Fassung. Denn an den Rechtsgrundlagen haben sich insoweit keine Änderungen ergeben. Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig es ist, die vertraglichen Grundlagen einer Betriebsübertragung eingehend zu prüfen. Insbesondere dann, wenn SBV vorhanden ist. Schnell können gravierende Fehler passieren, welche im Urteilsfall zu einer Steuerbelastung von 22.000 EUR führten. Diese hätte durch einfache Anpassung der Verträge umgangen werden können.

     

    PRAXISTIPP | Auch wenn der zugrunde liegende Sachverhalt im Bereich der Schenkungsteuer zu Problemen führt, ergeben sich (zum Glück) keine Probleme im Bereich der Ertragsteuern. Denn es liegt weiterhin ein Fall des § 6 Abs. 3 EStG vor, sodass keine stillen Reserven aufzudecken sind. Ertragsteuerlich ist der Übergang des Eigentums maßgebend, welcher im Jahr 2014 erfolgte.

     
    Quelle: ID 46956495

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