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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit der Option nach § 1a KStG

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der Formwechsel zum Buch- oder Zwischenwert ist unzulässig, falls zum Sonderbetriebsvermögen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen gehören. Das hierzu ergangene neue Schreiben des BMF (10.11.21, IV C 2 ‒ S 2707/21/10001 :004) sieht vor, dass es in diesen Fällen zu einer Aufgabe des Mitunternehmeranteils kommt, was die Aufdeckung der vollständigen stillen Reserven und nicht nur derjenigen des Sonderbetriebsvermögens nach sich zieht. Für Umgehungsgestaltungen will das BMF prüfen, ob infolge der Gesamtplanrechtsprechung die Voraussetzungen für die Anwendung von § 20 UmwStG vorliegen. |

    1. Problemstellung

    Hinsichtlich des Übergangs zur Körperschaftsbesteuerung setzt das Schreiben vom 10.11.21 (IV C 2 ‒ S 2707/21/10001 :004) den fiktiven Formwechsel nach § 1a Abs. 2 S. 1 KStG vollumfänglich dem echten Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gleich. Dabei ist insbesondere die Existenz von Sonderbetriebsvermögen zu beachten.

     

    • Sachverhalt

    Die AB-KG überlegt, zum 1.1.23 nach § 1a KStG zu optieren. A überlässt der KG eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Mit Übertragungsvertrag vom Dezember 2022 will A seinen Grundbesitz nebst dem sonstigen Anlagevermögen auf die AB-Grundstücks OHG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG übertragen.

     

    Frage: Steht die vorherige Übertragung der Option entgegen?

             

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