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Erbeinsetzung eines Arztes trotz berufsständischen Zuwendungsverbotes
| Der BGH (2.7.25 IV ZR 93/24 ) befasste sich mit der Frage, ob das standesrechtliche Verbot für Ärzte, Zuwendungen von Patienten anzunehmen, dazu führt, dass eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis als nichtig anzusehen ist. Das Gericht stellte fest, dass die berufsrechtlichen Vorschriften zwar das Verhältnis zwischen Arzt und Patient regeln, aber keine zivilrechtliche Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen begründen. Die Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 138 BGB setzt einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus, der über das standesrechtliche Fehlverhalten hinausgeht. |
Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Annahme einer Erbeinsetzung durch einen Arzt nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit führt. Die Testierfreiheit bleibt gewahrt. Die Erbeinsetzung des behandelnden Arztes kann wirksam sein, sofern keine weiteren Umstände vorliegen, die eine Sittenwidrigkeit begründen. Der BGH hob daher die Vorentscheidung auf und verwies den Fall zurück. Das OLG wird nun klären müssen, ob die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstoßen hat.