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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Werbefilmproduzenten sind keine Künstler

    | Ein Werbefilmproduzent setzt die Angaben und Weisungen seines Auftraggebers mit nur geringem Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung um, weshalb keine künstlerische Tätigkeit vorliegt (FG Köln 25.4.18, 3 K 265/15). |

     

    Im Streitfall haben Werbekunden und Werbefilmagenturen Grobkonzepte für Werbefilme erdacht und diese ausgeschrieben. Der Kläger erarbeitet gemeinsam mit einem Regisseur ein Konzept, womit er sich bewirbt. Erhält er den Produktionsauftrag, übernimmt er deren Organisation sowie die Budgetüberwachung und Projektaufsicht. Er beauftragt den Kameramann, das weitere Personal und entscheidet über den Drehort. Für die Tätigkeit erhält er ein Pauschalhonorar. Die Einkünfte wurden vom Kläger als künstlerische Tätigkeit nach § 18 EStG erklärt. FA und FG nahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.

     

    Der Kläger ist bei der Produktion des Werbefilms an die Vorstellungen und Absprachen des Auftraggebers gebunden. Es setzt eine fremde Gestaltungsidee um, bei dem nur ein geringer Spielraum für eigene kreative Leistungen bleibt. Das Letztentscheidungsrecht liegt beim Auftraggeber. Es wird ein einheitlicher Erfolg in Form des Werbefilms geschuldet. Einzelne Leistungen, die eine künstlerische Arbeit beinhalten, können nicht herausgelöst werden. Die Tätigkeit wird danach beurteilt, welcher Teil der Gesamtbetätigung das Gepräge gibt. Das ist im Streitfall die Organisation, Budgetüberwachung und Projektaufsicht, wodurch gewerbliche Einkünfte vorliegen.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45362679

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