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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern ‒ Ermittlung des Veräußerungsgewinns?

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Über die Frage, wie bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters aus dem Sonder-BV in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, wird der BFH zu entscheiden haben. Das FG Rheinland-Pfalz folgt in seiner Entscheidung der strengen Trennungstheorie. Zuständig für die Revision ist der IV. Senat, der in der Vergangenheit die für die Steuerpflichtigen günstigere modifizierte Trennungstheorie vertrat (FG Rheinland-Pfalz 14.6.23, 2 K 1826/20, Rev. BFH IV R 17/23 ). |

    1. Sachverhalt

    Gesellschafter A vermietete ein ihm gehörendes bebautes Grundstück an die Klägerin, eine GmbH & Co. KG. Das Grundstück war im Sonder-BV des A bilanziert und er erzielte aus der Vermietung Sonderbetriebseinnahmen. Im Jahr 2017 veräußerte der Gesellschafter das Grundstück an eine andere Gesellschaft (M-GmbH & Co. KG), an der er ebenfalls beteiligt war. Als Kaufpreis wurde der Buchwert i. H. v. 920.217 EUR (GruBo: 49.600 EUR/Gebäude: 870.617 EUR) vereinbart. Der Verkehrswert betrug zum Zeitpunkt der Veräußerung 1.028.011 EUR (GruBo: 71.288 EUR/Gebäude: 956.723 EUR). Ein Veräußerungsgewinn wurde nicht erklärt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen einer Betriebsprüfung. Im Kern ohne Erfolg.

    2. Entscheidungsgründe

    Zu Recht hat die Finanzverwaltung im Nachgang zu der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung einen Veräußerungsgewinn festgesetzt. Das Grundstück wurde teilentgeltlich an die M-GmbH & Co. KG übertragen, was zu einer teilweisen Aufdeckung der stillen Reserven führt. Da der Verkaufspreis vorliegend unstreitig hinter dem Verkehrswert zurückblieb, war der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Anwendung findet aus Sicht des Gerichts dabei die auch von der Finanzverwaltung favorisierte strenge Trennungstheorie.

        

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