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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Ergänzungsbilanzen sind mitunternehmerbezogen und stehen nicht in gegenseitiger Abhängigkeit

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Tritt ein Neugesellschafter einer GmbH & Co. KG bei und leistet zum Ausgleich stiller Reserven ein Agio in deren gesamthänderisches Rücklagenkonto, sind nach § 24 UmwStG gebildete negative Ergänzungsbilanzen der Alt-Gesellschafter nicht aufzulösen, wenn der Neu-Gesellschafter anschließend gegen eine angemessene Abfindung aus der GmbH & Co. KG ausscheidet (BFH 23.3.23, IV R 27/19, FG Niedersachsen 9.9.19, 3 K 52/17). |

    1. Hintergrund

    Einbringungsvorgänge nach § 24 UmwStG sind im Einzelfall nicht nur steuerrechtlich herausfordernd, sondern stehen zudem im Fokus der Finanzverwaltung. Die Überprüfung bei Außenprüfungen ist garantiert! Im Zentrum steht dabei die Prüfung, ob die von den Parteien oftmals gewünschte Fortführung der Buchwerte zutreffend umgesetzt wurde oder eine Aufdeckung der stillen Reserven unter Anwendung von § 16 EStG zum Tragen kommt. Abzugrenzen sind die Fälle von der Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs 5 EStG und den unentgeltlichen Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG.

     

    Ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von § 24 UmwStG, also die Fortführung der Buchwerte vorliegen und diese Fortführung steuerrechtlich zutreffend abgebildet wurde, ist im Einzelfall zu prüfen. Zur Klärung dieser Frage kommt insbesondere den aufgestellten Ergänzungsbilanzen eine zentrale Bedeutung zu. Diese bilden für steuerliche Zwecke Korrekturposten zu den Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz (BFH 25.4.06, VIII R 52/04). Die Wertansätze in der Gesamthandsbilanz können durch positive oder negative Ergänzungsbilanzen angepasst werden. Zu betrachten ist zudem die Sonderbilanz des Einbringenden, soweit Wirtschaftsgüter in das Sonderbetriebsvermögen eingebracht wurden.

      

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