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  • · Fachbeitrag · Geldanlage

    Kryptowährungen im Betriebs- und Privatvermögen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Viele Kryptowährungen verzeichneten im Jahr 2020 immense Kursgewinne. Insbesondere im Dezember und über die Weihnachtsfeiertage hinweg erfolgte ein rasanter Kursanstieg. Der Bitcoin verteuerte sich allein im Jahr 2020 um 270 %. Ein guter Grund, sich mit dem Thema Steuern zu befassen. Denn auch wenn die Kryptowährungen nicht im Betriebs-, sondern im Privatvermögen gehalten werden, können diese durchaus steuerlich relevant sein. PFB erläutert, ob und unter welchen Voraussetzungen auf die Kursgewinne Steuern anfallen und gibt auch Antworten darauf, wie beim sogenannten „Mining“ zu verfahren ist. |

     

    • Einordnung von Kryptowährungen

    Bei Kryptowährungen wie Bitcoins und Co. handelt es sich um digitale, notenbankunabhängige Zahlungsmittel. Sie sind in Deutschland jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Infolgedessen können sie in steuerlicher Hinsicht nicht mit Erträgen aus Geldanlagen, Aktien oder anderen Finanzgeschäften verglichen werden. Sie unterliegen demnach auch nicht der Besteuerung nach § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), sodass die im Bereich des Kapitalvermögens geltende Abgeltungsteuer keine Anwendung findet. Vielmehr ist der Handel mit diesen virtuellen Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht vergleichbar mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kunstwerken, Antiquitäten und Wertgegenständen. Damit unterliegen die Gewinne aus Kryptogeschäften nicht automatisch der Besteuerung, sondern können auch steuerlich unbeachtlich sein.

     

    1. Kryptowährungen im Privatvermögen

    1.1 Einkunftsart

    Wird die Kryptowährung im Privatvermögen gehalten, kommt bei einem Verkauf (Umtausch in andere Währungsmittel) allenfalls eine Besteuerung nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Betracht (Veräußerung von „anderen Wirtschaftsgütern“). Ein solches Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Wird die Kryptowährung folglich länger als ein Jahr gehalten und erst dann veräußert, erfolgt keine Besteuerung. Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, wonach die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht der Besteuerung unterliegt, findet auf Kryptowährungen keine Anwendung (so z. B. auch Dürr, DStZ 2019, S. 562).

           

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