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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen Vollzeitpflege und der Betreuung in einer anderen Einrichtung

    | Das FG hatte zu entscheiden, ob im Fall einer aus Ehegatten bestehenden GbR, die in ihrem Haus bis zu sechs Pflegekinder aufgenommen hatte, die gezahlten Pflegegelder aufgrund einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei waren oder ob es sich um eine steuerpflichtige Betreuung in einer anderen Einrichtung nach § 34 SGB VIII handelte (FG Schleswig-Holstein 27.2.19, 2 K 8/19, rkr.) |

     

    Das FG stellte für die Beurteilung auf die tatsächlichen Umstände der konkreten Unterbringung ab. Es kam entscheidend auf die Tatsache an, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: Der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden.

     

    Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch ‒ durchaus wechselnde ‒ angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen.

     

    Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus. Denn der BFH habe ausdrücklich offengelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könne (BFH 5.11.14, VIII R 29/11, BStBl II 17, 432, Rz. 62).

    Quelle: ID 46009464

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