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  • · Fachbeitrag · Einbringung gegen Gesellschaftsrechte

    Keine „wertberichtigende“ Nachbeurkundung eines höheren Einbringungswertes

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Eine (auch) steuerlich beachtliche rückwirkende notarielle Vertragsänderung eines Einbringungswertes kommt nicht in Betracht, auch wenn das Grundstück zirka zehn Monate nach Übertragung an die Personengesellschaft zu einem sowohl absolut als auch prozentual deutlich höheren Wert durch die Personengesellschaft veräußert wird (FG Hessen 12.12.11, 8 K 574/08, Rev. BFH IV R 7/12).

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine Grundvermögen verwaltende GmbH & Co. KG. Die zunächst alleinige Kommanditistin hatte ein mehrstöckiges Geschäftshaus gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf der Grundlage einer Sachverständigenbewertung eingebracht. Danach übertrug sie den Kommanditanteil ihrem Sohn, behielt sich jedoch den Niesbrauch am Grundstück vor. Später verkaufte die GmbH & Co. KG das Grundstück deutlich über dem Wert des Gutachtens. Mit einer nachträglichen Beurkundung eines höheren Einbringungswertes hoffte man, den Veräußerungsgewinn neutralisieren zu können.

     

    Die GmbH & KG argumentierte: Aufgrund des Wertaufhellungsprinzips sei dieser Umstand auch steuerlich zu berücksichtigen, da der wahre Wert bei der Bilanzaufstellung schon bekannt gewesen sei. Auch widerspreche es den Marktverhältnissen, für die Zeit vom Einbringungszeitpunkt (Juli 2006) bis zum Verkauf (April 2007) von einer Wertsteigerung von 36% auszugehen.