Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Personengesellschaft

    Nachträgliche Änderung der Anschaffungskosten eines Grundstücks in Einbringungsfällen?

    von RiFG Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    Häufig überträgt der Gesellschafter einer Personengesellschaft für die Gewährung weiterer Gesellschaftsrechte ein Einzelwirtschaftsgut (Grundstück) aus seinem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen. Das FG Hessen (12.12.11, 8 K 574/08, EFG 12, 822; Rev. BFH IV R 7/12) hatte sich mit der praxisrelevanten Frage zu befassen, ob eine kurze Zeit später erfolgte Veräußerung des eingebrachten Wirtschaftsguts durch die Personengesellschaft zu einer Änderung der zunächst angenommenen Anschaffungskosten in Höhe des Einbringungswerts führen kann.

    Sachverhalt

    Die alleinige Kommanditistin der Klägerin, einer Grundbesitz verwaltenden GmbH & Co. KG, brachte ein zuvor in ihrem Privatvermögen befindliches Grundstück im Wege eines tauschähnlichen Vorgangs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in Höhe des gemeinen Werts (= Verkehrswerts) des bebauten Grundstücks in das Gesamthandsvermögen ein. Die Übertragung in der Rechtsgestaltung einer Einlage oder verdeckten Einlage wurde vertraglich ausdrücklich verneint. Der Verkehrswert des eingebrachten Grundstücks war zuvor durch ein nach § 194 BauGB erstelltes Wertgutachten einvernehmlich bestimmt worden. Dieser Wert hatte eine unmittelbare Auswirkung auf den Wert der übernommenen Kommanditanteile (Gutschrift auf dem Kapitalkonto I). Anschließend übertrug die Kommanditistin den Kommanditanteil auf ihren Sohn, behielt sich jedoch den Nießbrauch am Grundstück vor.

     

    Nachdem das Grundstück ca. zehn Monate später zu einem deutlich höheren Wert durch die Personengesellschaft veräußert wurde, berichtigte die Klägerin durch notariellen Gesellschafterbeschluss den Einbringungswert des bebauten Grundstücks und begehrte die Abschreibung der nachträglich erhöhten Anschaffungskosten. Das FA meinte dagegen, zur Bestimmung der Anschaffungskosten komme es allein auf den Einlagezeitpunkt an. Der gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid eingelegte Einspruch und die anschließend erhobene Klage hatten keinen Erfolg.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents