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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung

    Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz, DVG)

    | „Unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen ist das deutsche Gesundheitssystem bei der Implementierung digitaler Lösungen und neuer innovativer Formen der Zusammenarbeit jedoch nur eingeschränkt adaptiv und agil.“ So kann man es im Referentenentwurf lesen, der seit dem 15.5.19 vorliegt. Man könnte den Zustand auch als hoffnungslos papierlastig und gleichermaßen frustrierend für Patienten und Ärzte beschreiben. Daran will das Gesetz etwas ändern. |

     

    Mit dem Gesetz wird u. a. geregelt:

     

    • Versicherte erhalten Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen: Es wird ein Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen und ein Verfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte etabliert, mit dem über die Leistungserbringung in der Regelversorgung entschieden wird.

     

    • Telematikinfrastruktur wird erweitert: Es werden Apotheken und Krankenhäuser Fristen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur gesetzt. Weitere Leistungserbringer erhalten die Möglichkeit sich freiwillig anzubinden (Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen).

     

    • Weiterentwicklung der Regelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA): Versicherte haben ab dem 1.1.21 Anspruch auf Speicherung ihrer medizinischen Daten aus der vertragsärztlichen Versorgung in der ePA. Das Anlegen und Verwalten sowie das Speichern von Daten in der ePA wird vergütet. Die Gesellschaft für Telematik wird verpflichtet, bis zum 31. März 2021 die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahn-Bonusheft Bestandteil der ePA werden.

     

    • Telemedizin wird gestärkt: Telekonsile werden in größerem Umfang ermöglicht und extrabudgetär vergütet. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Videosprechstunde werden vereinfacht.

     

    • Verwaltungsprozesse werden durch Digitalisierung vereinfacht: Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch erfolgen. Zudem dürfen Kassen auf elektronischem Wege über innovative Versorgungsangebote informieren. Der Einsatz des elektronischen Arztbriefes wird weiter gefördert und die Voraussetzungen für die elektronische Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln in den Regelwerken der Selbstverwaltung geschaffen.

     

    • Förderung digitaler Innovationen durch Krankenkassen wird ermöglicht: Krankenkassen können die Entwicklung digitaler Innovationen fördern und dazu im Rahmen einer Kapitalbeteiligung bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven einsetzen.

     

    • Innovationsfonds wird fortgeführt und weiterentwickelt: Die Förderung über den Innovationsfonds wird bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt. Das Förderverfahren wird an mehreren Stellen weiterentwickelt. Zudem kann zukünftig die Entwicklung von Leitlinien über den Innovationsfonds gefördert werden.

     

    • Verfahren zur Überführung in die Regelversorgung wird geschaffen: Es wird ein Verfahren geschaffen, mit dem nachweislich erfolgreiche Versorgungsansätze aus Vorhaben des Innovationsfonds in die Regelversorgung überführt werden.
    Quelle: ID 46016233

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