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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung

    E-Health-Gesetz seit Beginn des Jahres in Kraft

    von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Zum Jahreswechsel ist das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) in Kraft getreten. Als Teil des Vorhabens, elektronische Anwendungen zur besseren Patientenversorgung einzuführen, bringt es auf Sicht einige Änderungen mit sich.

     

    Medikationsplan - ab 2019 digital

    Ab Oktober 2016 haben Anwender mindestens dreier verordneter Arzneimittel im Rahmen der hausärztlichen Versorgung Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans. Diesen hat der Arzt zunächst noch in Papierform und erst ab 2019 digital zu erstellen. Auf Patientenwunsch wirken Apotheker an der Plan-Aktualisierung mit. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) soll zunächst weiterhin lediglich administrative Versicherten-daten und mit Einverständnis des Patienten dessen Notfalldaten enthalten.

     

    Elektronischer Arztbrief, Vidoesprechstunde, quantify yourself

    Der ausschließlich elektronische Versand von Arztbriefen wird vorerst nur im Jahr 2017 mit 55 Cent pro Brief gefördert - unter der Voraussetzung, dass der Arzt dabei die qualifizierte elektronische Signatur (QES) nutzt. Gänzlich zurückgestellt wurden der elektronische Entlassbrief und die Konzeption eines elektronischen Rezepts. Ab Juli 2017 soll es eine EBM-Ziffer für die ärztliche Video-Sprechstunde bei Bestands-Patienten geben. Bis Ende 2018 muss die Betreibergesellschaft der Telematikinfrastruktur (gematik) Maßnahmen durchführen, die es dem Patienten erlauben, etwa aus Smartphone-Apps oder Fitnessarmbändern selbst ermittelte Gesundheitsdaten in die digitale Infrastruktur einzuspielen. Dann sollen alle Patientendaten in einer elektronischen Akte bereitgestellt werden können.

     

    Onlineanbindung

    Für die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI) werden Router benötigt, die den Zugang zur TI herstellen und den Datenverkehr verschlüsseln (sog. Konnektoren). Deutliche Mehrkosten sollen (Zahn-)Arztpraxen dadurch aber, wie die Bundesregierung betont, nicht entstehen. Die Online-Anbindung aller Praxen muss bis spätestens Juli 2018 erfolgt sein. Denn dann soll mit dem Abgleich der Versichertenstammdaten auf der eGK die erste verpflichtende Online-Praxisanwendung bundesweit funktionieren. Wer daran nicht teilnimmt, wird Vergütungskürzungen hinnehmen müssen.

     

    FAZIT | Auch wenn die Gesetzesfassung deutlich weiter greifen könnte, sind nach langen Diskussionen nun die Grundlagen für eine sektorenübergreifende elektronische Patientenakte geschaffen. Sofern die gematik die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung der verschiedenen Entwicklungsschritte nicht gewährleistet, drohen den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und Kostenträger im Gesundheitswesen empfindliche Budgetkürzungen.

     
    Quelle: ID 43845186