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  • · Fachbeitrag · Telematik

    Einigung zur Kostenerstattung für die Praxis-Anbindung an die Telematikinfrastruktur

    von RA Tim Hesse, www.kanzlei-am-aerztehaus.de, Dortmund/Münster

    | Vertragsärzten und -psychotherapeuten werden die Kosten für die Anbindung ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur erstattet. Unter Moderation des Bundesschiedsamts haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) am 28.4.17 auf Erstattungsbeträge für die technische Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten geeinigt. Die Vereinbarung wird noch ausformuliert. |

    1. Telematik

    Der Gesetzgeber hat mit dem „eHealth-Gesetz“ die Anbindung aller Praxen an die von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (kurz: gematik) eingerichteten, betriebenen und weiterentwickelten Telematikinfrastruktur (TI) vorgeschrieben. Die TI vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der GKV und gewährleistet den sektoren- und systemübergreifenden sicheren Austausch von Informationen. Sie ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) mit einem elektronischen Ausweis Zugang erhalten.

     

    Die Einführung der neuen Technik soll am 1.7.17 starten und innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Als erste Anwendung muss der Versichertenstammdatenabgleich zwischen der Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und den Krankenkassen umgesetzt werden. Praxen, die am 1.7.18 noch nicht an die TI angebunden sind, drohen Honorarkürzungen. So sollen Vertragsärzten, die über den 1.7.18 hinaus kein Versicherungsstammdatenmanagement (VSDM) durchführen, das Honorar pauschal um 1 % gekürzt werden (§ 291 Abs. 2b S. 14 SGB V). Geplant ist, dass später auch Notfalldaten und Medikationspläne auf der eGK elektronisch gespeichert werden.

     

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