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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufgabe

    Übernahme eines Großauftrags nach der Aufgabe

    | Der Unternehmer hat seine bisherige gewerbliche Tätigkeit beendet und den Betrieb nicht fortgeführt, wenn die bisherige Tätigkeit wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (Verwendung der Betriebsmittel, Wirkungsfeld und Kundschaft) nicht mit der nachfolgenden vergleichbar ist ( FG Köln 15.11.12, 10 K 1692/10 ). |

     

    Der Vater hatte dem Sohn den Betrieb (Malergeschäft) verkauft und für den Sohn weitergearbeitet. Altkunden betreute der Vater auf eigene Rechnung. Drei Jahre nach dem Verkauf gelangte der Vater an einen Großauftrag (Restaurierungsarbeiten), was das Finanzamt als Betriebsfortführung deutete. Aus Sicht des FG Köln waren jedoch die wesentlichen Voraussetzungen für eine begünstigte Betriebsaufgabe erfüllt:

     

    • Das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen war in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen worden. Gleichzeitig hatte der Vater die alte Tätigkeit im übertragenen Betrieb beendet.

     

    • Auch waren die alte (Wandbeläge zu erneuern bzw. auszubessern) und die neue, eher einem Restaurator vergleichbare Tätigkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (Verwendung der Betriebsmittel, Wirkungsfeld und Kundschaft) nicht vergleichbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Köln beanstandete auch nicht, dass der Vater für den Sohn weitergearbeitet und Altkunden weiterbetreut hatte, da nach der Rechtsprechung des BFH eine freiberufliche Tätigkeit in geringem Umfang weitergeführt werden kann, wenn die darauf entfallenden Umsätze weniger als 10 % der gesamten Umsätze in den letzten drei Jahren vor Betriebsveräußerung ausmachen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 30 | ID 37436960

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