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  • · Nachricht · Architekten/Bauingenieure

    Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Planungsleistungen

    | Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI n. F. und nach § 632a BGB rechnen über bereits verdiente Ansprüche ab, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht hat. Sie sind von Vorschüssen abzugrenzen, die weiterhin zu keiner Gewinnrealisierung führen (BMF 29.6.15, IV C 6 - S 2130/15/10001). |

     

    Der BFH (14.5.14, VIII R 25/11, BStBl 14 II, 968) ) hatte entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen nicht erst mit der Abnahme oder mit der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. entsteht. Zwar muss grundsätzlich das Werk abgenommen worden sein, die Gewinnrealisierung kann jedoch vorgezongen werden, wenn der Entgeltanspruch durch die Sonderregelungen einer Gebührenordnung modifiziert wird. Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und bei Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI n.F. Hier wird über bereits verdiente Ansprüche abgerechnet, denn der Schuldner des Werkvertrags hat seine Leistung bereits erbracht. Die Abschlagszahlungen sind von Forderungen auf einen Vorschuss abzugrenzen, bei denen auch weiterhin keine Gewinnrealisierung eintritt.

     

    Das BMF gewährt jedoch Erleichterungen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.14 beginnt. Um Härten zu vermeiden, kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung resultierenden Gewinn gleichmäßig

    • entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr
    • oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bislang wurden die während eines mehrjährigen Projektes eingeforderten Abschlagszahlungen erst nach der endgültigen Abnahme gewinnwirksam. Nun muss der Passivposten „erhaltene Anzahlungen“ in der Bilanz des neuen Wirtschaftsjahrs gewinnwirksam aufgelöst werden. Dies führt zu einem höheren Gewinn, der aber entsprechend der Härtefall-Regelung auf bis zu drei Jahre verteilt werden kann. Künftige Abschlagszahlungen werden sofort gewinnwirksam.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bilanzierung - Abschlagsforderung führt zu Gewinnrealisierung: So wirkt sich das BFH-Urteil auf Ihre Bilanz aus (Brüggemann, PBP 15, 17)
    Quelle: ID 43504643

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