· Fachbeitrag · Steueränderungen 2026
Worauf sich Freiberufler ab 2026 steuerlich einstellen müssen
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
Noch kurz vor dem Jahresende 2025 hat der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen. Die Änderungen finden sich in erster Linie im Steueränderungsgesetz [StÄndG] 2025, aber auch im Aktivrentengesetz bzw. im Rentenpaket sowie in weiteren – in der Öffentlichkeit kaum diskutierten – Gesetzen und Verordnungen.
1. Fahrten zum Betrieb: Entfernungspauschale erhöht, Mobilitätsprämie entfristet
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Diese beträgt bis Ende 2025 – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – 30 Cent für die ersten 20 Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt sie 38 Cent. Dieser Betrag sollte – vorerst – gelten bis einschließlich 2026. Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Ab dem 1.1.26 wird die Entfernungspauschale vom ersten Kilometer an von bisher 30 Cent auf 38 Cent angehoben (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des StÄndGes 2025). Geringverdiener können eine Mobilitätsprämie beantragen, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 % der erhöhten Pendlerpauschale (seit 2022 sind das 5,32 Cent). Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus (§§ 101 bis 109 EStG). Derzeit ist die Regelung befristet auf die Jahre 2021 bis 2026. Die zeitliche Befristung wird aufgehoben. Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin eine Entlastung (§ 101 S. 1 EStG).
2. Betriebsveranstaltung: Neuregelung zur Lohnsteuer-Pauschalierung
Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge führen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Vorteilen eines Arbeitnehmers. Diese bleiben aber bis zu einem Betrag von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuerfrei. Dabei handelt es sich seit 2015 um einen Freibetrag und nicht mehr – wie vorher – um eine Freigrenze. Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil auch pauschal mit 25 % versteuern. Der Freibetrag von 110 EUR gilt arbeitnehmerbezogen und je Feier, allerdings maximal für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Der Arbeitgeber sollte die Zahl der anwesenden Teilnehmer und der Begleitpersonen durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen.
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