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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Fünf Praxisfälle zu § 7g EStG

    von StB Catrin Stockhausen, Korbach

    | Der Investitionsabzugsbetrag (IAB, § 7g EStG ) ist bei kleinen Unternehmen, die ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ein beliebtes Instrument für die Steuergestaltung. Im Zusammenhang mit dem IAB ergeben sich ‒ dem Zweifelsfragenerlass ( BMF 20.3.17, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 ) und der höchstrichterliche Rechtsprechung zum Trotz ‒ immer wieder Anwendungsprobleme. Dieser Beitrag greift fünf Fälle heraus. |

     

    • Fünf Zweifelsfragen zur Anwendung des IAB
    • 1. Kann ein IAB auch gebildet werden, wenn die Anschaffungskosten mit Blick auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG unangemessen hoch sind (Stichwort: der Ferrari als Praxis-Pkw)?
    • 2. Muss das Wirtschaftsgut, für das die Gesamthand den IAB gebildet hat, in das Gesamthandsvermögen oder „reicht“ das Sonder-BV eines Gesellschafters?
    • 3. Wie ist mit dem IAB zu verfahren, wenn der Betriebsprüfer feststellt, dass er gar nicht hätte gebildet werden dürfen?
    • 4. Muss die Herabsetzung der AK/HK in der Gewinnermittlung oder außerhalb erfolgen?
    • 5. Darf die Finanzverwaltung eine fehlerhafte Auflösung richtig stellen, also zweimal in derselben Sache ändern?
     

    1. Vorbemerkung

    Der IAB bewirkt eine Steuerentlastung im Abzugsjahr, die allerdings später wieder aufgeholt wird. Insgesamt wird also eine Steuerstundung erreicht. „Technisch“ wird dies bewerkstelligt, indem Abschreibungen für ein noch anzuschaffendes oder herzustellendes bewegliches Wirtschaftsgut außerhalb der Gewinnermittlung/außerbilanziell in das Abzugsjahr vorverlagert werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird der IAB dann wieder hinzugerechnet und in der Gewinnermittlung durch einen gewinnmindernden Herabsetzungsbetrag kompensiert. Das Wirtschaftsgut selbst wird von einer um den Herabsetzungsbetrag verminderten Bemessungsgrundlage abgeschrieben (Aufholung der anfänglichen Steuerentlastung). Der Steuerpflichtige kann die Höhe des Herabsetzungsbetrag frei wählen und so das AfA-Volumen für die Folgejahre bestimmen. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht angeschafft oder hergestellt, muss der IAB aufgelöst und verzinst werden.

            

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