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  • · Nachricht · Ärztliches Werberecht

    Offenlegung der Identität des Bewertenden

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Bei einer reinen Meinungsäußerung besteht für den bewerteten Arzt kein Anspruch auf Offenlegung der Anonymität des Bewerters (OLG Köln 16.12.14, 15 U 141/14, Rev. BGH VI ZR 34/15).

     

    Sachverhalt

    Ein Arzt wurde auf jameda.de wie folgt von einem anonym bleibenden Nutzer bewertet: „Ich kann Dr. I nicht empfehlen“ und der Bemerkung „Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist -auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“ Im folgenden Abschnitt „Notenbewertung dieses Patienten“ erhielt der Arzt die Gesamtnote 4,8, die sich aus den zu den in fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“, ermittelte.

     

    Anmerkungen

    Nachdem das LG Köln jameda.de noch zur Löschung der Eintragung verurteilt hatte, weil jameda nicht durch Offenlegung der Patientenidentität konkret belegt habe, dass der Nutzer tatsächlich von dem klagenden Arzt behandelt wurde, wies das OLG nun die Klage des Arztes auf Offenlegung des Nutzers ab. Der klagende Arzt müsse beweisen, dass er in seinen Rechten verletzt wurde. Der Provider muss in diesem Zusammenhang darlegen, dass und ggf. auf welche Weise er mit dem Patienten in Kontakt getreten ist und welche Stellungnahme dieser ggf. zur Verteidigung seiner angegriffenen Äußerung in der Sache vorgebracht hat. Bezweifelt der Arzt, dass er den Patienten tatsächlich behandelt hat, so habe der Provider diesen Verdacht also zu prüfen. Dies habe jameda vorliegend getan. Einem Provider dürften im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast aus datenschutzrechtlichen Gründen aber keine (weiteren) Maßnahmen auferlegt werden, welche den berechtigten Anonymitätsschutz des Autors einer Bewertung aushebeln würden. Entsprechend habe es ein Arzt hinzunehmen, dass ihm keine Details vom Provider mitgeteilt werden und er folglich auch nicht in die Lage versetzt wird, durch Abgleich des Klarnamens des bewertenden Patienten mit seinen Behandlungsunterlagen eine weitere Stellungnahme abgeben zu können.

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat sich in dieser Frage bereits positioniert, weshalb der Revision geringe Erfolgsaussichten beizumessen sind: Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage i.S. des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Ausnahmen gelten, wenn der Nutzer z.B. durch eine schmähende Bewertung gegen Strafvorschriften verstoßen hat (vgl. BGH 1.7.14, VI ZR 345/13).

    Quelle: ID 43654792

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