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  • · Fachbeitrag · Ärztliches Werberecht

    Kostenpflichtige Platzierung an 1. Stelle ist Werbung

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Eine kostenpflichtige Platzierung bei jameda.de an erster Stelle in der Trefferliste ist Werbung, die auch als solche zu kennzeichnen ist (LG München 18.2.15 , 37 O 19570/14, Berufung OLG München 29 U 1445/15).

     

    Sachverhalt

    Ärzte haben die Möglichkeit, gegen ein monatliches Entgelt bei der Ärztesuche an erster Stelle der Trefferliste genannt zu werden, und zwar zu einem Fachgebiet oder zu einem speziellen Suchbegriff. Die Anzeige ist allerdings nicht als solche ausdrücklich gekennzeichnet. Von einem Eintrag unterscheidet sie sich dadurch, dass sie in einem farblich hervorgehobenen Feld steht (solange man nicht mit dem Mauszeiger darüberfährt) und keine Noten angegeben werden. Rechts auf der Trefferfläche steht hochkant der Hinweis „Premium-Partner“. Berührt man den Hinweis, erscheint der Text: „Diese Anzeigen sind optionaler Teil des kostenpflichtigen Premium-Pakets Gold oder Platin und stehen in keinem Zusammenhang zu Bewertungen oder Empfehlungen.“

     

    Anmerkungen

    Dies monierte das LG München als irreführend und damit wettbewerbswidrig i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG (unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung). Anders wäre dies nur, wenn die auf diese Weise platzierten Ärzte deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden. Hierzu reicht es nicht aus, wenn es ein unauffälliges Textfeld zum Thema „Premium-Partner“ gibt, das zudem nur beim Überfahren mit der Maussichtbar wird. Auch wechsele das grüne Feld zu weiß, wenn man es mit dem Mauszeiger überfahre. Der Hinweis auf „Premium-Partner“ nehme nicht am Blickfang, d.h. dem ersten Eindruck des Verbrauchers, teil. Der Text, der beim Überfahren mit dem Mauszeiger erscheine, sei bereits deswegen unzureichend, weil die Einblendung vom Zufall abhänge. Insgesamt sei die Anzeige als solche nicht ausreichend klar erkennbar.

     

    Aber anders als bei reinen Suchmaschinen komme hier der Platzierung einer Anzeige entscheidende Bedeutung zu. Der Verbraucher gehe nämlich bei Bewertungs- und Empfehlungsportalen davon aus, dass an erster Stelle immer der Arzt genannt werde, der die höchsten Bewertungen gesammelt habe.

     

    Praxishinweis

    Eine Bewertung muss von einer Werbung klar abgrenzbar sein, so dass der Verbraucher auf den ersten Blick erkennt, um was es sich handelt. Der Suchmaschinenmarktführer Google macht vor, wie dies geht: Gekaufte Platzierungen sind dort farblich hervorgehoben als „Ad“ (Advertisment = Anzeige) gekennzeichnet. An diesem Maßstäben muss sich auch jameda.de messen lassen. Es ist davon auszugehen, dass das OLG München sich dieser Argumentation anschließen wird; allein schon deshalb, um sich nicht in schwierigen Interpretationen der grafischen Aufmachung zu verfangen.

    Quelle: ID 43654790

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