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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Bilanzzusammenhang bleibt auch bei Realteilung zu Buchwerten gewahrt

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Eine fehlerhafte Ergänzungsbilanz kann berichtigt werden, auch nachdem das Wirtschaftsgut per Realteilung auf eine neue Personengesellschaft übergegangen ist (BFH 20.10.15, VIII R 33/13).

     

    Sachverhalt

    Kläger sind zwei ehemalige Gesellschafter einer GbR. 1982 wurde in die bis dato aus drei Gesellschaftern bestehende GbR ein weiterer Gesellschafter aufgenommen. Dazu wurden in der Gesamthandsbilanz die Wirtschaftsgüter (einschließlich Mandantenstamm) auf die Teilwerte aufgestockt. Die Altgesellschafter stellten zur Fortführung der Buchwerte eine gemeinsame negative Ergänzungsbilanz auf. In den Folgejahren wurde in der Gesamthandsbilanz ordnungsgemäß abgeschrieben. In der Ergänzungsbilanz unterblieb in einem Jahr die korrespondierende Zuschreibung, sodass ein Restwert verblieb. Den Altgesellschaftern wurde somit im Ergebnis überhöhtes Abschreibungspotenzial zugewiesen.

     

    1997 wurde die GbR mit den vier Gesellschaftern realgeteilt. Es entstanden zwei Folgegesellschaften, die die Buchwerte fortführten. Die Ergänzungsbilanz mit dem verbleibenden Restwert ging auf einen Realteiler mit über und schlummerte dort weiter bis zum Jahr 2004. Einer der Altgesellschafter schied dann aus und die Ergänzungsbilanzwerte wurden schließlich in den begünstigten Veräußerungsgewinn aufgenommen. Für 2003 bis 2005 erfolgte eine Betriebsprüfung, wobei die Nichtauflösung der Ergänzungsbilanz bemängelt wurde. Dies wurde im letzten offenen Jahr als laufender Gewinn nachgeholt. FG und BFH sahen das genauso.

     

    Anmerkungen

    Für die Buchwertfortführung soll die Besteuerung von noch nicht erfassten Gewinnen oder Wertsteigerungen gewährleistet bleiben. Dazu gehört auch, dass fehlerhafte Bilanzansätze berichtigt werden können, sofern die Voraussetzungen des formellen Bilanzzusammenhangs erfüllt sind. Die Korrektur muss stets in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres erfolgen und ist dann dem laufenden Gewinn zuzuschreiben. Dass die Ergänzungsbilanz erst bei Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters aufgelöst wurde und den Veräußerungsgewinn erhöhte, war eine unzulässige Begünstigung.

     

    Praxishinweis

    Eine gemeinsame Ergänzungsbilanz ist nicht möglich. Je Gesellschafter ist eine eigene Ergänzungsbilanz zu führen, die unmittelbar mit diesem Gesellschafter verbunden ist. Bilanzierungsfehler sollen nach dem sogenannten „Stornierungsgedanken“ korrigiert werden. Demnach wird ein falscher, ergebniswirksamer Bilanzansatz auch ergebniswirksam korrigiert. Hatte der Bilanzierungsfehler jedoch keine steuerliche Auswirkung, ist die Korrektur ebenfalls ergebnisneutral vorzunehmen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 147 | ID 44018771

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