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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Änderung der Veranlagung nach § 177 AO bei zusammen veranlagten Ehegatten

    | Zusammen zu veranlagende Ehegatten sind ungeachtet des § 155 Abs. 3 S. 1 AO im Rahmen des § 177 AO als ein Steuerpflichtiger zu behandeln. Liegt beim einen Ehegatten der Anlass für die Änderung des Steuerbescheides, beim anderen Ehegatten ein Fehler i. S. d. § 177 AO vor, dessen Korrektur nach § 177 AO zu einem in der Höhe der Steuer gegenläufigen Ergebnis führt, ist der Fehler im Rahmen des § 177 AO zu berichtigen, obwohl es sich bei zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei Bescheide handelt (FG Hamburg 10.6.22, 2 K 55/21, rkr.). |

     

    Nachdem im Klageverfahren die Werbungskosten der Ehefrau konkretisiert worden waren (Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), waren die Voraussetzungen erfüllt, statt des Werbungskostenpauschbetrags die konkreten Werbungskosten anzusetzen. Der Änderung der Einkommensteuerbescheide stand aber § 177 Abs. 2 AO entgegen.

     

    Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten (§ 177 Abs. 1 AO) bzw. zugunsten (§ 177 Abs. 2 AO) des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, solche materiellen Fehler zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

     

    § 177 AO stellt in beiden Absätzen keine eigenständige Korrekturvorschrift dar. Die Vorschrift begrenzt vielmehr die Korrektur eines Steuerbescheids zugunsten der materiell-rechtlich zutreffenden Steuerfestsetzung. § 177 Abs. 1 AO nimmt diejenigen Änderungen vorweg, die der Steuerpflichtige sonst in dem durch § 351 Abs. 1 AO eröffneten Rahmen gegen eine ihm nachteilige Änderung des Steuerbescheids aufgrund selbständiger Korrekturvorschriften geltend machen könnte, erlaubt es ihm also, der eigentlich gebotenen Änderung zu seinen Lasten eine materiell-rechtliche Korrektur zu seinen Gunsten entgegenzusetzen. § 177 Abs. 2 AO ist Spiegelbild zu § 177 Abs. 1 AO. Letztere Vorschrift stellt Waffengleichheit für beide Beteiligten her und erlaubt somit, der eigentlich gebotenen Änderung zu Lasten der Finanzbehörde ‒ zugunsten des Steuerpflichtigen ‒ eine materiell-rechtliche Korrektur zu ihren Gunsten ‒ zulasten des Steuerpflichtigen ‒ entgegenzusetzen. Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids i. S. d. § 177 AO erfasst dabei alle Fälle, in denen die Bestandskraft eines Steuerbescheids durchbrochen werden kann. § 177 AO ist damit auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten.

     

    § 177 Abs. 3 AO zugänglich sind alle materiellen Fehler, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht. Auf ein etwaiges Verschulden sowie insbesondere auf die Frage, ob insoweit Verjährung eingetreten ist, kommt es nicht an. Betragsmäßig ist die gegenläufige Berücksichtigung materieller Fehler auf den Umfang beschränkt, in dem die Änderung stattfände, wäre sie nicht durch § 177 Abs. 1, Abs. 2 AO begrenzt. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung „soweit die Änderung reicht“, aber auch aus der Korrespondenz zu § 351 Abs. 1 AO.

    Quelle: ID 48975519

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