Der BFH hat in zwei Entscheidungen die Regelungen für die Änderung von Steuerbescheiden weiterentwickelt. In dem einen Fall (BFH 6.5.24, III R 14/22) ging es um die Frage, ob die Art und Weise, wie der Steuerpflichtige seinen Gewinn ermittelt, eine Änderung wegen nachträglichen Bekanntwerdens rechtfertigt. Im zweiten Fall (BFH 20.2.24, IX R 20/23) ging es um die Änderung im Anschluss an eine fehlerhafte Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten.
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Eine Augenärztin, die in einer Privatpraxis Sprechstunden übernimmt und am von ihr erwirtschafteten Honorar mit 35 % beteiligt ist, hat kein unternehmerisches Verlustrisiko und ist abhängig beschäftigt (BSG 12.12.
Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) nicht. Dies gilt auch für Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (BFH 9.11.23, IV R 9/21).
Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn ...
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Die Entscheidung des BFH (8.5.24, VIII R 9/21) befasst sich mit der Steuerfreiheit von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH. Das Gericht hat entschieden, dass der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG auch für Aufsichtsratsmitglieder kommunaler GmbHs gilt. Dieser Freibetrag ermöglicht eine Steuerbefreiung bis zu 840 EUR jährlich.