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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Die Teilnahme an Verträgen zur Integrierten Versorgung gilt für eine Heileurythmistin als Befähigungsnachweis

    | Die Leistungen einer Heileurythmistin im Rahmen eines Vertrags zur Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V sind umsatzsteuerfrei ( BFH 26.7.17, XI R 3/15 ). |

     

    Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie eine Heilbehandlung sind und von einem qualifizierten Leistungserbringer ausgeführt werden. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen erfolgten aufgrund von ärztlicher Verordnung zur Behandlung oder Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen. Die erforderliche berufliche Qualifikation lehnte das FA ab, da in Deutschland für Heileurythmisten keine berufsrechtlichen Regelungen gelten und es keine staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung gibt. Ohne Nachweis der Qualifikation ist keine Steuerbefreiung möglich.

     

    Der BFH sah in der Teilnahmeberechtigung an den Integrierten Versorgungsverträgen der Sozialversicherungsträger den Nachweis der beruflichen Qualifikation. Die Teilnahmeverträge enthalten konkrete Qualifikationsanforderungen. Diese hat die Klägerin durch ihr „Diplom für Eurythmie“ und eines weiteren „Heileurythmie-Diploms“ von privaten Bildungsträgern und ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband Heileurythmie e.V. erfüllt. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Integrierten Versorgung gilt für den BFH als Befähigungsnachweis. Alle ihre erbrachten Heilbehandlungen sind ab Teilnahme an der Integrierten Versorgung steuerfrei.

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45012028

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