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  • 25.09.2009 | Rabattgewährung

    Abschlag nach § 130a SGB V

    Apotheken erhalten von Pharmaunternehmen einen Abschlag von 6 % auf den Nettoabgabepreis ohne Umsatzsteuer der Arzneimit­tel (§ 130a SGB V). Der BFH geht davon aus, dass der Rabatt ein Bruttobetrag (mit Umsatzsteuer) ist, da die Summe aus Nettoentgelt und Umsatzsteuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss: Zahlt also der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück (hier: § 130a SGB V), ist die verbleibende Gegenleistung gemäß §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen. § 130a SGB V enthält auch keine Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem wegen § 130a SGB V tatsächlich zurückgezahlten Abschlag ergeben (BFH 28.5.09, V R 2/08, Abruf-Nr. 092810).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 257 | ID 130297

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