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  • 01.08.2006 | Bundesministerium der Finanzen

    BMF erleichtert den Nachweis bei der betrieblichen Pkw-Nutzung

    Ab dem Wirtschaftsjahr 2006 ist die pauschale 1-Prozent-Regelung nur noch auf Pkws mit mehr als 50 v.H. betrieblicher Nutzung anwendbar. Hierzu zählen bei Selbstständigen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen sowie die Strecke zwischen Wohnung und Firma sowie Familienheimfahrten. Das BMF (7.7.06, IV B 2 - S 2177 - 44/06, Abruf-Nr. 062040, IV A 5 - S 7206 - 7/06, Abruf-Nr. 062041) hat sich nun dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Pkw darzulegen und glaubhaft zu machen ist.

     

    Formen des Nachweises

    Der Nachweis kann in jeder geeigneten Form erfolgen, etwa über Eintragungen im Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen. Alternativ darf die Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch formlose Aufzeichnungen ermittelt werden. Anders als beim Fahrtenbuch reichen hier betrieblicher Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke. Der Kilometerstand ist nur zu Beginn und Ende des Zeitraums zu vermerken.  

     

    Bei berufstypischer Reisetätigkeit entfällt dieser Nachweis. Hier ergibt sich bereits automatisch aus Art und Umfang der Tätigkeit eine überwiegend berufliche Nutzung – z.B. bei Landtierärzten. Ist der Fuhrpark jedoch größer, gilt diese automatische Zuordnung nur für den Pkw mit der höchsten Kilometerleistung. Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der anlässlich einer Betriebsprüfung ermittelte Fahranteil kann für vorherige und nachfolgende Zeiträume zu Grunde gelegt werden. 

     

    Berechnung für die Privatnutzung

    Liegt nun der betriebliche Anteil nicht über 50 v.H., entfällt die Listenpreisregelung für die Privatnutzung ab 2006. In diesem Fall werden alle Pkw-Aufwendungen als Betriebsausgaben und der Privatanteil als Entnahme angesetzt. Der Entnahmewert errechnet sich mit den hierauf entfallenden Kosten. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu der bisherigen Regelung, wenn ein Fahrtenbuch verwendet worden ist.  

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