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  • 25.01.2011 | Betriebsvermögen

    Der Arzt und sein Auto

    von StB Dr. Rolf Michels und StBin Ute Baldner, beide Köln

    Der Beitrag untersucht an zahlreichen Beispielen die einkommensteuerliche Behandlung des Kfz im Vermögen der Praxis. Er gibt Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen die Zuordnung zur Praxis Sinn hat.  

    1. Privatvermögen oder Betriebsvermögen

    1.1 Zuordnungskriterium

    Für die Zuordnung gelten folgende Grundsätze:  

     

    • Notwendiges Betriebsvermögen (BV): betrieblichen Fahrten machen mehr als 50 % der tatsächlichen Kilometerleistung aus;

     

    • Wahlrecht, ob gewillkürtes BV oder Privatvermögen (PV): betriebliche Nutzung mehr als 10 % bis maximal 50 %;

     

    • PV: betriebliche Nutzung von weniger als 10 %.

     

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