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  • 28.07.2008 | Bundesfinanzministerium

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

    Das BMF (2.7.08, IV B 9 - S 7183/07/10001, Abruf-Nr. 082259) hat zur Änderung von § 4 Nr. 23 und Nr. 25 UStG durch das Jahressteuergesetz 2008 Stellung genommen. Beide Vorschriften sind auf nach dem 31.12.07 erbrachte Leistungen anzuwenden. Von der gesetzlichen Neuregelung abweichende Ausführungen in den UStR (Abschn. 117 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 4 sowie Abschn. 119) sind nicht mehr anzuwenden. Vor allem der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 25 UStG ist wesentlich erweitert worden. Nunmehr werden sämtliche Leistungen, die nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Hier die wesentlichen Änderungen:  

     

    • § 4 Nr. 25 UStG verzichtet nun auf eine eigene Definition des „Jugendlichen“ (bislang alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres). Umsatzsteuerbefreit können daher auch Leistungen an Personen über 27 Jahren sein, z.B. Angebote der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), die gemäß § 11 Abs. 4 SGB VIII in angemessenem Umfang auch Personen einbeziehen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
    • § 4 Nr. 25 S. 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Der Begriff der „anderen Einrichtung mit sozialem Charakter“ entspricht der Formulierung der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlage (Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwSt-Systemrichtlinie).
    • § 4 Nr. 25 S. 3 UStG stellt jetzt auf den „Empfänger der Jugendhilfeleistungen“ (bisher den „Jugendlichen“) ab. So können Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen steuerunschädlich einbezogen werden, sofern diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe stehen.(CN)
    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 191 | ID 120693

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