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  • 01.08.2007 | Bundesfinanzhof

    Verteilung der Anschaffungskosten auf zehn Jahre gilt nicht schon rückwirkend

    Wird ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmen zugeordnet, wird die Privatnutzung zeitversetzt als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Die Bemessungsgrundlage hierbei beinhaltet auch anteilig die ehemaligen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die auf zehn Jahre zu verteilen sind. Insofern wurde der § 10 Abs. 4 UStG ab dem 1.7.04 neu geregelt. Diese Neuregelung wendet das BMF (13.4.04, BStBl I, 468) bei offenen Steuerfestsetzungen auch schon rückwirkend auf Zeiträume vor dem 1.7.04 an. Entgegen dieser Auffassung hat der BFH (19.4.07, V R 56/04, Abruf-Nr. 071969) entschieden, dass für die Ermittlung des Entnahmewerts für die nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteile die Nutzungsdauer von zehn Jahren erst ab dem 1.7.04 angewendet werden darf. Bis zum 30.6.04 dürfen nur die ertragsteuerlich vorgenommenen Abschreibungen in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden.Unternehmer, die infolge der Seeling-Rechtsprechung gemischt genutzte Gebäude im vollen Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet haben, können in offenen Bescheiden damit noch eine Minderung der Bemessungsgrundlage auf Basis der 50-Jahresfrist bis Ende Juni 2004 beantragen. (OH) 

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 187 | ID 110216

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