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  • · Zusatzleistungen

    Krankenkassen kündigen Wahltarife ‒ die Folgen für Versicherte und Zahnarztpraxen

    Bild: ©Gecko Studio - stock.adobe.com

    von Gabriele Bengel, Mitbegründerin to:dent.ta GmbH, Esslingen, todentta.de

    | Wahltarife gesetzlicher Krankenkassen, deren Leistungsportfolio eine Konkurrenz zum Angebot privater Krankenversicherungen (PKVen) darstellt, sind unzulässig (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30.07.2019, Az. B 1 34/18 R; PA 09/2019, Seite 1). Betroffene Krankenkassen haben daher ihre Wahltarife gekündigt, die u. a. auch hochwertige zahnmedizinische Leistungen enthalten. Was das für Versicherte und Zahnärzte bedeutet, fasst PA für Sie zusammen. |

     

    Hintergrund und Folgen des Rechtsstreits

    Die AOK Rheinland/Hamburg war Vorreiterin bei Wahltarifen mit Zusatzleistungen (u. a. für Zahnersatz und Kieferorthopädie). Die PKVen fühlten sich dadurch im Wettbewerb benachteiligt und in ihrer Berufsfreiheit beschränkt. Die Continentale Krankenversicherung zog bis vor das BSG und bekam dort recht. Mit dem Urteil ist die Grenze zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung klar definiert. Alle betroffenen Krankenkassen mussten ihre Wahltarife kündigen. Allein bei der AOK Rheinland/Hamburg betraf dies rund eine halbe Mio. Versicherte. Viele Kassen teilten ihren Mitgliedern kurzfristig im November 2019 mit, dass ihre Wahltarife zum 31.12.2019 enden (z. B. AOK Hessen). Andere haben die Kündigung zum 30.06.2020 ausgesprochen.

    Bestimmte Wahltarife und Satzungsleistungen ausgenommen

    Bestimmte Wahltarife bleiben weiter erlaubt (z. B. Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen oder integrierter Versorgung, Krankengeld für Selbstständige, Beitragsrückgewähr für leistungsfreie Zeiträume). Daher ist es wahrscheinlich, dass die Krankenkassen neue Wahltarife entwickeln werden, denn diese sichern ihre Position im Wettbewerb. Zudem erschweren sie den Kassenwechsel, da sie i. d. R. eine Bindungsfrist von drei Jahren vorsehen.