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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Kein Versicherungsschutz, wenn die Heilbehandlung schon vor Vertragsbeginn begonnen hat!

    | Immer wieder schließen Patienten eine private Zahnzusatzversicherung ab, nachdem bei einem Zahnarztbesuch die Behandlungsbedürftigkeit ihres Gebisses festgestellt worden ist. Das kann später zu Schwierigkeiten mit dem Versicherer führen, wenn dann nach Vertragsabschluss - auch nach dem Ende der Wartezeit - ein Heil- und Kostenplan oder eine Rechnung über zahnärztliche Leistungen vorgelegt wird. Wie kann man das vermeiden? |

    Wie ist der Beginn der Heilbehandlung definiert?

    Grundsätzlich beginnt der Versicherungsfall mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht (§ 1 Abs. 2 MB/KK). Damit bestimmt § 2 Abs. 1 S. 2 MB/KK, dass für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht geleistet wird.

     

    Als Heilbehandlung gilt jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist und auf die Heilung oder Linderung abzielt. Als „Behandlung“ einer Krankheit gilt aber nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste (zahn-)ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt. Bezugspunkt ist nach der Rechtsprechung stets nur die diagnostizierte und behandlungsbedürftige Krankheit. Das bedeutet, dass die Behandlung der - bereits vor Vertragsabschluss - diagnostizierten Krankheit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.