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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Kommentar der BZÄK aktualisiert: Was gilt?

    von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de

    | Die Bundeszahnärztekammer hat am 26. Oktober ihren aktualisierten GOZ-Kommentar in Zusammenarbeit mit Zahnärztekammern und den ergänzten Katalog der Analogleistungen veröffentlicht. Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst aufgeführt. |

     

    Nrn. 0010/4000/4005/8000 um zusätzlich berechnungsfähige Leistungen ergänzt: Die zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen zu den Nrn. 0010, 4000, 4005 und 8000 wurden erweitert um das „CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen“ als selbstständige zahnärztliche Leistung, die entsprechend § 6 Abs. 1 der GOZ analog berechnet werden kann.

     

    Nr. 0060: Die Kommentierung zur „Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschl. Auswertung zur Diagnose oder Planung“ wurde konkretisiert um eine „ggf. auch mehrfache Berechnungs fähigkeit“, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient.

     

    Nr. 2130: Die Auslegung zur Berechnungsfähigkeit der „Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration“ wurde dahingehend ergänzt, dass sie für die Politur älterer Restaurationen immer in Ansatz gebracht werden kann.

     

    Nr. 5110: Der Kommentar zur „Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion“ wurde dahingehend präzisiert, dass sich die Nr. 5110 auf die Wiedereingliederung bezieht, die Wiederherstellung jedoch nicht enthalten ist. Weiter wird ergänzt, dass die „Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke aufgrund einer gelockerten Verschraubung unter diese Leistung fällt. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Nummer 9060 GOZ berechnet.“

     

    Nr. 7070: Die Kommentierung zur „Semipermanenten Schiene unter Anwendung der Ätztechnik“ wurde ergänzt um: „Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.“

     

    Nr. 9060: Die Kommentierung „Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall“ wurde wie folgt ergänzt: „Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen“.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weitere Änderungen gab es bei der GOZ-Nr. 6090. Außerdem wurde der Katalog der Analogleistungen ergänzt. Die Änderungen und den aktualisierten GOZ-Kommentar können Sie auf der PA-Website (pa.iww.de) im Download-Bereich unter der Rubrik „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“ aufrufen.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 1 | ID 43691586