Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Privatleistungen bei GKV-Patienten

    Wunschleistung oder Vereinbarung einer Privatbehandlung ‒ wie geht man vor?

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Bei einem GKV-Patienten soll eine Privatbehandlung vereinbart werden. Wie muss ich vorgehen? Welche Vorschriften sind zu beachten? Handelt es sich um eine private Behandlung oder um eine Wunsch- oder Verlangensleistung? Wo liegen die Unterschiede und welche Auswirkungen ergeben sich daraus? Damit befasst sich dieser Beitrag. |* Mögliche Begründungen für erhöhte Faktoren könnten sein:Zu GOZ-Nr. 2040: Erhöhter Zeitaufwand durch schwierige Befestigung der Kofferdamklammern.Zu GOZ-Nr. 2270: Überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch mehrfache Abnahme und schwierige Wiederbefestigung der Provisorien.Zu GOZ-Nr. 2220: Erschwerte Präparation mit erhöhtem Zeitaufwand bei ungünstigen anatomischen Verhältnissen.Zu GOZ-Nr. 2197: Schwierige adhäsive Befestigung mit erheblichem Zeitaufwand durch ungünstige anatomische Verhältnisse. 

    Wann wird eine Leistung zur Wunsch- oder Verlangensleistung?

    Maßnahmen, die nicht der Behandlung einer Erkrankung dienen, also nicht notwendig sind, werden als Wunsch- oder Verlangensleistungen eingestuft. Generell sollen zahnärztliche Leistungen ‒ lege artis ‒ nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erbracht werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse sind insofern zu beachten, dass ihr überwiegender Teil eine Behandlungsmethode befürwortet. Fehlen diese Erkenntnisse, so kann die Einstufung der Behandlungsmaßnahme als Wunsch- oder Verlangensleistung erfolgen. Rechtliche Grundlagen sind die §§ 1 bis 3 der GOZ, der im SGB V verankerte Bundesmantelvertrag für Zahnärzte und das Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 3 ZHG).

     

    Zu den Wunschleistungen gehören beispielsweise das Bleaching sowie die Verbreiterung oder Umformung von Zähnen, sofern sie rein aus ästhetischen oder kosmetischen Gründen erfolgen. Auch der Austausch intakter Füllungen, Kronen oder Brücken und die Anfertigung von Veneers ‒ eine fehlende Indikation vorausgesetzt ‒ reihen sich ebenso in die beispielhafte Aufzählung ein wie die Anfertigung von Zweit- oder Ersatzprothesen.