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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion Fragen von Lesern zur Abrechnung, die von allgemeinem Interesse sind. Diesmal sind es die folgenden Fragen: +++ Zahn transplantieren: Was ist zusätzlich berechnungsfähig? +++ Zähne werden mit Lack bepinselt ‒ wie rechne ich das ab? +++ GOZ-Nr. 4025 für das Einbringen eines Medikaments nicht erstattet ‒ was tun? +++ Abrechnung von Leistungen bei Zahnersatz auf Implantat? +++ Abweichende Vereinbarung mit dem Basistarif-Patienten? +++ Trepanation vor jeder Endo-Sitzung berechenbar? +++ Nrn. 0030 und 0040 auch nicht bei andersartigen Versorgungen? |

    Zahn transplantieren: Was ist zusätzlich berechnungsfähig?

    Frage: „Schließt die Transplantation eines Zahns auch dessen Entfernung mit ein? Welche Leistungen sind zusätzlich berechnungsfähig?“

     

    Antwort: Bei der Transplantation eines Zahns oder Zahnkeims handelt es sich um eine Privatleistung. Sie wird nach GOZ-Nr. 3160 berechnet. Mit im Leistungsinhalt eingeschlossen ist, dass das erforderliche Knochenbett für den zu verpflanzenden Zahn operativ geschaffen wird. Wenn bei vorhandener Alveole deren Umgestaltung erforderlich wird, gehört auch sie ebenso wie die im Anschluss an den chirurgischen Eingriff notwendige Wundversorgung zum Leistungsinhalt. Die Entfernung des zu verpflanzenden Zahns ist nicht in der Leistung mit eingeschlossen und kann gesondert berechnet werden. Zur Berechnung der Zahnentfernung kommen folgende Leistungspositionen infrage: GOZ-Nrn. 3000, 3010, 3030, 3040 und 3045.