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  • 24.11.2017 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Abrechnung zur Laserbehandlung einer Aphthe wird beanstandet: Musterschreiben

    | Eine Zahnarztpraxis hat beim PKV-Patienten eine Aphthe mit einem Laser behandelt und die GOZ-Nr. 3270a berechnet. Die Erstattungsstellen lehnen oft eine analoge Berechnung der Laserbehandlung ab, weil sie meinen, dass sie durch die GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung einer Mundschleimhautbehandlung) abgegolten ist. Die Bundeszahnärztekammer führt jedoch die Abrechnung der Laserbehandlung einer Aphthe als Analoggebühr auf. Die folgende Argumentation kann dem Patienten zur Erstattung verhelfen. |