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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Schweigepflicht wird für das Outsourcing von Dienstleistungen ausgeweitet

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin, FAin für MedR, Health AG, Hamburg

    | Der Bundestag hat am 29.06.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen verabschiedet (BT-Drucksachen 18/11936 und 18/12940). Im Zentrum steht die Änderung des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Das Gesetzgebungsvorhaben wird am 22.09.2017 im Bundesrat behandelt, wo Medien zufolge die Zustimmung erwartet wird. Es könnte danach in Kürze in Kraft treten. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, was die Neuregelungen für die Zahnarztpraxis bedeuten. |

    Die Ausgangslage

    § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB legitimiert die ärztliche Schweigepflicht. Danach ist es dem Zahnarzt untersagt, ein im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenes, den persönlichen Lebensbereich betreffendes Geheimnis des Patienten zu offenbaren. Der Einsatz von externen Dienstleistern ‒ wie z. B. IT-Dienstleistern, Schreibbüros oder Inkassounternehmen ‒ bewegte sich bislang im strafrechtlichen Grenzbereich. Es war und ist kaum vermeidbar, dass Dritte Einblick in persönliche Daten ohne gesetzliche Regelung oder ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Patienten haben konnten.

     

    Jahrelang wurde das zum Glück der Berufsgeheimnisträger in der Öffentlichkeit nicht weiter als Problem behandelt. Das Gesetzesvorhaben bezweckt Rechtssicherheit. Die zur Verschwiegenheit verpflichteten Zahnärzte, Rechtsanwälte etc. sollen sich bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dritter Personen bedienen können, ohne sich strafbar zu machen.