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  • · Fachbeitrag · Beratungen in der Zahnarztpraxis

    Die richtige Abrechnung von Beratungsleistungen

    von Anita Koschny, Dental Consulting, Münchsteinach

    | Am Anfang jeder Behandlung steht bei Vorsorgeuntersuchungen die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mit Erhebung des Parodontalbefundes sowie dessen Aufzeichnung. Mit der Abrechnung der Leistungen befasst sich dieser Beitrag. |

    Welche GOÄ-Positionen stehen der Praxis zur Verfügung?

    Das sind im Einzelnen:

     

    • GOÄ-Ziffern für Beratungen
    Ä1
    Ä3
    Ä4
    Ä50

    1-fach

    2,3-fach

    3,5-fach

    4,66 Euro

    10,72 Euro

    16,31 Euro

    1-fach

    2,3-fach

    3,5-fach

    8,74 Euro

    20,10 Euro

    30,59 Euro

    1-fach

    2,3-fach

    3,5-fach

    12,82 Euro

    29,49 Euro

    44,87 Euro

    1-fach

    2,3-fach

    3,5-fach

    18,65 Euro

    42,90 Euro

    65,28 Euro

    Beratung eines Kranken, auch fernmündlich ...

    Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (mindestens 10 Minuten) ...

    Erhebung der Fremdanamnese ...

    Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

    • Auch für telefonische Beratung durch ZA
    • Für die Ausstellung von Rezept oder Überweisung
    • Leistung nur durch Zahnarzt erbringbar
    • Als alleinige Leistung immer abrechenbar
    • Je Beratung, einmal pro Behandlungsfall (30 Tage)
    • Nach Ablauf der Monatsfrist erneut in demselben Behandlungsfall möglich
    • Bei neuer Erkrankung auch innerhalb der Monatsfrist möglich (Rechnungsvermerk: „Neuer Behandlungsfall“ erforderlich)
    • Wenn notwendig auch mehrfach am selben Tag; die Angabe der Uhrzeit auf der Rechnung ist notwendig; auf Verlangen ist die Mehrfachberechnung auf der Rechnung medizinisch zu begründen
    • Mehr als 10 Minuten: ggf. Ä3
    •  
    • Nicht für eine Terminvereinbarung berechenbar
    • Auch für telefonische Beratung durch Zahnarzt
    • Dauer mindestens 10 Minuten (Dauer auf der Rechnung angeben)
    • Als alleinige Leistung immer abrechenbar
    • Nur als einzige Leistung oder in Verbindung mit Ä5, Ä6 oder 0010 (Beachten Sie: Neben diesen drei Kombinationen sind keine weiteren Leistungen abrechenbar.)
    • Ausnahme: getrennte Behandlungsabschnitte
    • Nicht für eine Terminvereinbarung berechenbar
    • Bei mehrmaliger Berechnung im Behandlungsfall: Begründung notwendig
    • Nicht neben der Ä4
    • Zuschläge zu Beratungen (A bis D zu Leistungen außerhalb der Sprechstunde sind möglich)
    • Mehr als 10 Minuten Dauer: Steigerungssatz entsprechend erhöhen
    • Auch für telefonische Beratung durch Zahnarzt (auch in Abwesenheit des Patienten)
    • Einmal je Behandlungsfall
    • Nicht für kurze Therapieanweisung oder Befragung der Begleitperson (hier: Ä1)
    • Wird in einer Sitzung der Patient und anschließend die Begleitperson beraten, so sind die Ä1 und Ä4 abrechnungsfähig; nicht aber, wenn sich beide Beratungsleistungen an die gleiche Person richten
    • Für Besuch in der Wohnung, Pflegeeinrichtung, Altenheim
    • Je Besuch
    • nicht neben den Leistungen Ä1, Ä5, Ä45 und Ä46
    • Nicht anstelle der Leistungen Ä48 und Ä52
    • Wegegeld ist zusätzlich berechenbar
    • Je weiterer Patient in derselben Einrichtung/häuslichen Gemeinschaft ist die Ä51 abrechenbar. Das Wegegeld ist entsprechend anteilig zu berechnen.
    • Bei fest vereinbarten Zeiten in Pflegeeinrichtungen ist die Ä48 zu berechnen.
    • Nicht berechnungsfähig für Behandlungen in einer Anästhesiepraxis oder einem OP-Zentrum außerhalb der eigenen Praxisräume

    Zusätzlich sind Zuschläge zu den Beratungen berechnungsfähig: A (außerhalb der Sprechstunde); B (zwischen 20 bis 22 oder 6 bis 8 Uhr); C (zwischen 22 bis 6 Uhr); D (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)